Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Gewerkschaft vida, vertreten durch die Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. August 2024, W216 2231807 1/54E, betreffend Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundeseinigungsamt beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (mittlerweile: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz); mitbeteiligte Parteien: 1. Bundesarbeitskammer, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Wirtschaftskammer Österreich Fachverband der Autobus , Luftfahrt und Schifffahrtsunternehmungen, vertreten durch die ATTYS 05 Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Erkenntnis vom 29. August 2024 hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht, mit dem ihr Antrag auf Erklärung näher bezeichneter Bestimmungen eines zwischen ihr und der zweitmitbeteiligten Partei abgeschlossenen Kollektivvertrages mit näher konkretisiertem Geltungsbereich zur Satzung abgewiesen worden war, abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Diese mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpfte Entscheidung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Juni 2025, E 3934/2024 13, nach Erhebung der Revision aufgehoben.
3Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die revisionswerbende Partei klaglos gestellt wurde, die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung wie hierdurch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2020/12/0070, Rn 4, mwN).
5Das Verfahren war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
6Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. August 2025
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