Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der Mag. a G B in L, gegen den am 5. Dezember 2024 mündlich verkündeten und am 10. Jänner 2025 schriftlich ausgefertigten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, W122 2250937 1/72E, betreffend Verwendungszulage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die als Revision zu wertende Revisionsbeantwortung der belangten Behörde wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin war mit Wirkung ab 1. Juli 2003 Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich.
2 Mit Wirkung ab 1. Jänner 2014 wurde die Revisionswerberin zur Richterin des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ernannt.
3 Mit vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich erlassenem Spruchpunkt I. des Bescheides vom 16. Juni 2014 wurde die Revisionswerberin mit Wirkung ab 1. Juli 2014 auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII in der Verwendungsgruppe A, Höherer rechtskundiger Dienst (A/a 1), ernannt. Mit den von der Oberösterreichischen Landesregierung erlassenen weiteren Spruchpunkten des genannten Bescheides wurde ausgesprochen, es gebühre ihr ab diesem Zeitpunkt das Gehalt der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse VIII. Die nächste Vorrückung werde am 1. Juli 2016 anfallen (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde die der Revisionswerberin zuerkannte Verwendungszulage mit Wirkung ab 1. Juli 2014 mit 26 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V neu festgesetzt, das seien derzeit € 620,40 monatlich brutto. Der Mehrleistungsanteil betrage 60 % der Zulage. Damit seien alle Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht abgegolten (Spruchpunkt III.).
4 Gegen die Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides erhob die Revisionswerberin eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 den angefochtenen Bescheid zur Gänze gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behob und „die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz“ zurückverwies.
5 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2018, Ra 2015/12/0008, wurde dieser Beschluss über Revision der Revisionswerberin insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als damit der vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich erlassene Spruchpunkt I. des Bescheides vom 16. Juni 2014, der von der Revisionswerberin nicht bekämpft worden war, aufgehoben und die Angelegenheit diesbezüglich zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wurde. Im Übrigen wurde die Revision (betreffend die Aufhebung und Zurückverweisung in Ansehung der Spruchpunkte II. und III. des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Juni 2014) zurückgewiesen.
6 Mit Schriftsatz vom 1. November 2021 erhob die Revisionswerberin betreffend die Festsetzung der Verwendungszulage eine Säumnisbeschwerde.
7 Mit Bescheid vom 10. November 2021 sprach die Oberösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) Folgendes aus:
„1.Ihre Verwendungszulage wird mit Wirksamkeit ab 01.01.2014 bis zum Ablauf des 31.12.2017 mit 26 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V festgesetzt, wobei damit sämtliche qualitativen und quantitativen Mehrleistungen abgegolten sind.
2.Die darüberhinausgehenden Anträge auf Zuerkennung einer Verwendungszulage im Ausmaß von 32 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V sowie jener auf Nachzahlung aushaftender Beträge samt Verzugszinsen werden abgewiesen.
3.Der Antrag gemäß Punkt 2. Ihrer Stellungnahme vom 04.08.2021 wird wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.
4.Das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird eingestellt.“
8 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ernennung der Revisionswerberin zur Richterin sei Grundlage für die Neubemessung der Verwendungszulage gewesen. Der Gesetzgeber habe mit § 30a Abs. 2 zweiter Satz Oö. Landes Gehaltsgesetz (Oö. LGG), LGBl. Nr. 8/1956 idF LGBl. Nr. 94/2017, eine für Richterinnen und Richter einheitliche Verwendungszulage normiert, wobei die gesetzliche Bestimmung ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Ernennung Bezug nehme. Die Bestimmung sei allgemein formuliert, sie gelte gleichermaßen für anhängige Verfahren und für alle zukünftigen Ernennungen. Die gesetzliche Verankerung der Höhe der Verwendungszulage führe zu keiner Schlechterstellung, „weil die 26 % auch schon davor vollzogen“ worden seien. Im vorliegenden Fall sei im Zeitraum von 1. Jänner bis 30. Juni 2014 ein Übergenuss entstanden. Insoweit sei aber völlig unstrittig ein gutgläubiger Verbrauch angenommen worden, eine Rückforderung unterbleibe. Der Zeitraum der Bemessung der Verwendungszulage sei mit 31. Dezember 2017 zu begrenzen gewesen, weil die Verwendungszulage nach dem Wortlaut des § 30a Abs. 2 Oö. LGG seit 1. Jänner 2018 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unmittelbar kraft Gesetzes gebühre, sodass es keines weiteren Bemessungsaktes bedürfe.
9 Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Dezember 2021 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10. November 2021 abgewiesen.
10 Die Beschwerden der Revisionswerberin gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. November 2021 und 29. Dezember 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht mit „Teilerkenntnis“ vom 18. Jänner 2023 ab.
11 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt 1. und 2. des Bescheides vom 10. November 2021 aus, die Einstellung der „32 % Zulage“ sei aufgrund der Bestellung zur Richterin des Landesverwaltungsgerichts wegen des Endens der Funktion als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats entsprechend dem Bescheid, mit dem die Zulage befristet für diese Funktion gewährt und festgesetzt worden sei, erforderlich gewesen. Hinsichtlich der weiterhin zu gewährenden Verwendungszulage gebe das „spätere Gesetz (§ 30a Abs. 2 zweiter Satz Oö. LGG) eine nähere Determination der im ersten Satz schon zuvor allgemein normierten Voraussetzungen“. Eine Einzelprüfung anhand dieser genannten Voraussetzungen erübrige sich aufgrund der gesetzlichen Festlegungen, die von der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegt worden seien. Auch eine Individualgesetzgebung sei hier nicht erkennbar, weshalb ein Antrag auf Gesetzesprüfung unterbleiben könne.
12 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2024, Ra 2023/12/0028, wurde dieses „Teilerkenntnis“ über Revision der Revisionswerberin insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1., 2. und 3. des Bescheides vom 10. November 2021 betreffend den Zeitraum von 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2017 abgewiesen wurde (Spruchpunkt 1.). Soweit sich die Revision gegen die Abweisung der Beschwerden der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt 4. des Bescheides vom 10. November 2021 sowie gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2021 gerichtet hat, wurde diese zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).
13 Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zu Spruchpunkt 1. seines Erkenntnisses vom 4. September 2024 aus, dass die gesetzlichen Bestimmungen keine Anhaltspunkte bieten, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung des § 30a Abs. 2 zweiter Satz Oö. LGG beabsichtigt war. Ebenso wenig ist den Gesetzesmaterialien eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine rückwirkende Inkraftsetzung des § 30a Abs. 2 zweiter Satz Oö. LGG beabsichtigt hätte. Die Verwendungszulage wäre daher für den Zeitraum von 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2017 nach der in diesem Zeitraum geltenden Rechtslage (§ 30a Oö. LGG idF LGBl. Nr. 100/2011) auf Grundlage entsprechender Feststellungen zu bemessen gewesen. Zu Spruchpunkt 2. seines Erkenntnisses führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich die Revisionspunkte nur auf die Verwendungszulage bezogen haben. Ein tauglicher Revisionspunkt in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Spruchpunkt 4. des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. November 2021) wurde nicht aufgezeigt, weshalb die Revision in diesem Umfang zurückzuweisen war.
14 Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. November 2021 auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
15 Seine Entscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, „die besondere Belastung der Beschwerdeführerin und die Durchschnittsbelastung eines Beamten gleicher dienst und besoldungsrechtlicher Stellung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der ihr anvertrauten Verwaltungsgeschäfte, zu deren Erfüllung ein hohes Maß an Können, besondere Selbstständigkeit sowie das regelmäßige Erbringen von Mehrleistungen erforderlich sind“, seien nicht erhoben worden und hätten durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erhoben werden können. Die belangte Behörde liege hiezu „näher am Beweis“. Sie habe zu den erforderlichen Feststellungen zu den Belastungen „keine Ermittlungsansätze durchgeführt“ und es habe auf die später und zuvor ausbezahlte Verwendungszulage nicht rekurriert werden können.
16 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet hat. Die belangte Behörde übermittelte einen als „Revisionsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatz, in dem sie sich der Revision vollinhaltlich anschließt und die Aufhebung des Beschlusses beantragt. Die Revisionswerberin gab dazu eine Stellungnahme ab.
17 Zur Zulässigkeit der Revision führt die Revisionswerberin begründend aus, aufgrund näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Beschluss zu Unrecht anstelle einer Sachentscheidung ergangen und das Verwaltungsgericht sei von einer für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen.
18 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
19 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
20 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
21 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die der Revisionswerberin für den Zeitraum von 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2017 gebührende Verwendungszulage. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 4. September 2024, Ra 2023/12/0028, ausgesprochen, dass die Verwendungszulage für diesen Zeitraum nach der in diesem Zeitraum geltenden Rechtslage (§ 30a Oö. LGG idF LGBl. Nr. 100/2011) auf Grundlage entsprechender Feststellungen zu bemessen ist. Zur Gebührlichkeit wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2005, 2004/12/0061, verwiesen.
22 Die hier maßgebliche Bestimmung des § 30a Oö. LGG idF LGBl. Nr. 100/2011 lautet wie folgt:
„ § 30a Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung
(1) Dem Beamten gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einer Beamtin oder einem Beamten erwartet werden kann, die oder der einen Dienstposten der Dienstklassen VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B oder der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein;
2a. eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2 gebührt jedoch der Beamtin oder dem Beamten, die oder der in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, nur dann, wenn sie oder er einen der in Abs. 1 Z 2 angeführten Dienstposten einer höheren Verwendungsgruppe innehat.
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat, diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst und besoldungsrechtlicher Stellung tragen und er zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig Mehrleistungen erbringen muß.
(2) Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage kann auch gewährt werden, wenn der Beamte dauernd einer besonderen Belastung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der ihm anvertrauten Verwaltungsgeschäfte ausgesetzt ist, zu deren Erfüllung ein hohes Maß an Können, besondere Selbständigkeit sowie das regelmäßige Erbringen von Mehrleistungen erforderlich sind.
(3) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der die Beamtin bzw. der Beamte angehört; in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen. Die Verwendungszulage beträgt
1. im Fall des Abs. 1 Z 2 zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das der Beamtin bzw. dem Beamten in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt, und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2 den Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse (§ 28) übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen,
2. im Fall des Abs. 1 Z 2a vier Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2a den jeweiligen Gehalt übersteigt, der ihr oder ihm bei der fiktiven Überstellung gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.
(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und des Abs. 2 kann die Verwendungszulage auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden. Bei der Bemessung ist auf den Grad der höheren Verantwortung (Abs. 1 Z 3) bzw. der besonderen Belastung (Abs. 2) und auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Der in solchen Verwendungszulagen enthaltene Mehrleistungsanteil ist in Prozenten der Verwendungszulage auszuweisen.
(5) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher Hinsicht als abgegolten.
(6) Für Zeiträume, in denen der Beamte Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt, ist der Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage um den Überstundenzuschlag zu kürzen.
(7) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird, es sei denn, daß die Verwendungszulage bereits bei Zuerkennung für die Dauer der Ausübung einer Funktion befristet wurde.
(8) Leistet der Beamte die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung, ausgenommen für die Zeit der Vertretung eines auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten. Die Abs. 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. “
23 Gemäß dieser Gesetzesbestimmung sind fallbezogen Ermittlungen zur besonderen Belastung der Revisionswerberin im Sinne des § 30a Abs. 2 Oö. LGG idF LGBl. Nr. 100/2011 durchzuführen und entsprechende Feststellungen zu treffen.
24 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits aussprach, stellt angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl VwGH 19.2.2018, Ra 2015/12/0008, mwN).
25 Hat das Verwaltungsgericht den verwaltungsbehördlichen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, so kann ein solcher Beschluss eine Rechtsverletzung nur dadurch bewirken, dass das Verwaltungsgericht entweder von der Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl VwGH 20.7.2023, Ra 2022/12/0098, mwN).
26 Bei der erstgenannten Frage, nämlich ob das Verwaltungsgericht von der Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts der fallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation zu Recht Gebrauch gemacht, handelt es sich um eine Beurteilung des Einzelfalls, die eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann aufwirft, wenn sie vom Verwaltungsgericht unvertretbar vorgenommen wurde.
27 Derartiges zeigt das vorliegende Zulässigkeitsvorbringen allein mit dem Hinweis auf die verstrichene Verfahrensdauer nicht auf. Bei der Verfahrensdauer handelt es sich zwar um einen Aspekt, der bei der Rechtmäßigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung zu beachten ist, diese lässt sich jedoch nicht losgelöst von den sonstigen Anhaltspunkten des Falles beurteilen (vgl zur gebotenen Einbeziehung von „Anhaltspunkten, die dagegen sprechen, dass die aufgetragenen Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG im Interesse der Raschheit gleich unmittelbar auf der Ebene des Verwaltungsgerichts durchgeführt werden können“, VwGH 18.5.2016, Ra 2016/20/0072, mit Hinweis auf VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0099). Mit ihrer nicht weiter konkretisierten Bezugnahme auf „Ergebnisse der mündlichen Verhandlung“ und einem ohne erkennbare Relevanz angeführten Hinweis auf die „bereits vorgelegten Beförderungsrichtlinien“ tritt das vorliegende Zulässigkeitsvorbringen den diesbezüglich vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Anhaltspunkten jedoch nicht in tauglicher Weise entgegen.
28 Wie das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss festhielt und wie sich auch aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten, insbesondere dem Bescheid vom 10. November 2021 ergibt, führte die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungen bislang nicht durch, entsprechende Feststellungen fehlten zur Gänze. Im Hinblick darauf ist eine Aufhebung und Zurückverweisung im Revisionsfall jedenfalls nicht in unvertretbarer Weise erfolgt.
29 Erkennbar zur Bestreitung der Richtigkeit der durch den angefochtenen Beschluss für das weitere Verfahren überbundenen Rechtsansicht begründet die Revisionswerberin das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wie folgt: „die Vorgabe eines Beweisthemas, ohne Ermittlungsauftrag, ob es Gründe für eine Erhöhung der Verwendungszulage um jenen Betrag gibt, der mir aufgrund meiner (rechtskräftigen) Ernennung in die DKl. VIII ab 01.07.2014 zugestanden wäre, widerspricht dem Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2024, Ra 2023/12/0028, wonach hinsichtlich des am 04.08.2021 gestellten Antrags keine entschiedene Sache vorliegt. Sie steht auch im Widerspruch zum Erkenntnis des VwGH v. 19.11.2024, Ra 2022/05/0101, wonach durch Vorgabe des nicht auf den vorliegenden Sachverhalt abstellenden Beweisthemas von einer für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht auszugehen ist“.
30 Dem ist entgegenzuhalten, dass sich dieses Vorbringen vom Inhalt des angefochtenen Beschlusses entfernt und nicht erkennen lässt, inwiefern die der belangten Behörde mit dem angefochtenen Beschluss aufgetragenen Ermittlungen (Feststellungen) andere sein sollten als jene, die der Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis vom 4. September 2024, Ra 2023/12/0028, gefordert hat. Aus welchem Grund mit dem angefochtenen Beschluss eine unrichtige (mit dem zitierten hg Erkenntnis unvereinbare oder sonst eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfende) Rechtsauffassung überbunden worden wäre, ist aus dem wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen nicht erkennbar.
31 Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu stellen, zeigt die Revision eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht auf, weil ein Verwaltungsgericht nicht als letztinstanzliches Gericht im Sinn des Art. 267 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzusehen ist, wenn seine Entscheidungen zulässigerweise noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, sodass das Verwaltungsgericht schon aus diesem Grund nicht vorlagepflichtig gewesen wäre. Für den Verwaltungsgerichtshof besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit (und gegebenenfalls die Verpflichtung), eine Revision zuzulassen, um dem Gerichtshof der Europäischen Union eine entscheidungsrelevante unionsrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, indem er (vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte) Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert, doch lässt sich dem hier allein maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen der Revision eine solche Rechtsfrage des Unionsrechts nicht entnehmen (vgl VwGH 29.7.2021, Ra 2020/12/0002).
32 Damit wird auch unter Berücksichtigung des von der Revisionswerberin ins Treffen geführten die Frage der Vorlagepflicht im Rahmen der höchstgerichtlichen Prüfung der Revisionszulässigkeit betreffenden Urteils des EuGH vom 15. Oktober 2024, C 144/23, KUBERA , eine die Zulässigkeit der vorliegenden Revision begründende Rechtsfrage nicht aufgezeigt (zur Zulässigkeit des Abstellens darauf, ob im Zulässigkeitsvorbringen der revisionswerbenden Partei eine entsprechende Frage des Unionsrechts aufgeworfen wird, vgl etwa die Rn. 56 und 63 des zitierten Urteils).
33 Soweit die Revisionswerberin die Zulässigkeit der Revision mit einer strukturellen Befangenheit des erkennenden Senates des Bundesverwaltungsgerichts begründet, ist dem entgegenzuhalten, dass ein ausreichend konkretes Vorbringen zur Befangenheit oder Unparteilichkeit der Laienrichter, die im Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden haben, das vom Verfassungsgerichtshof oder im vorliegenden Verfahren nicht bereits rechtskräftig erledigt, nicht verspätet erstattet wurde oder nicht gegen das vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot verstößt, in der Revision nicht erstattet wurde, weshalb es der Revisionswerberin auch damit nicht gelingt, die Zulässigkeit der Revision zu begründen.
34 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
35 Die Zurückweisung der „Revisionsbeantwortung“ der belangten Behörde beruht darauf, dass das VwGG keinen Eintritt in das Revisionsverfahren auf Seite der revisionswerbenden Partei kennt. Wenn sich die belangte Behörde daher in ihrem als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz den für eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses angeführten Argumenten der Revisionswerberin unter Hinzufügung weiterer eigener Argumente im Ergebnis anschließt und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt, ist dieser Schriftsatz der Sache nach als verspätete Revision zu werten und gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl etwa VwGH 27.2.2025, Ra 2024/04/0417).
36 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte vorliegend gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 9. Mai 2025
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