Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 28. Mai 2025, Zl. E 003/09/2024.111/002, betreffend Nichtzulassung als Vertreterin gemäß § 10 Abs. 3 AVG (mitbeteiligte Partei: B GmbH, vertreten durch die PHH Rechtsanwält:innen GmbH in Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 8. November 2024 betreffend Nichtzulassung der mitbeteiligten Partei als Vertreterin gemäß § 10 Abs. 3 AVG in einem Verfahren gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 (Auskunftserteilung aus der Zulassungsevidenz) statt und hob den genannten Bescheid auf. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der revisionswerbenden Behörde, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, eine an einen nicht berechtigten Vertreter erteilte Auskunft lasse sich nicht mehr rückgängig machen.
3 Zu diesem Antrag übermittelte die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme.
4Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte (vgl. VwGH 22.10.2024, Ra 2024/11/0169).
6 Davon ist auch gegenständlich auszugehen, weil in dem aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses fortzuführenden verwaltungsbehördlichen Verfahren eine Auskunft gegebenenfalls an die mitbeteiligte Partei zu erteilen wäre und dieser Vorgang nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.
Wien, am 18. August 2025