Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der B GmbH, vertreten durch die PHH Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. April 2025, Zlen. LVwG AV 1538/001 2024 bis LVwG AV 1559/001 2024 und LVwG AV 1561/001 2024 bis LVwG AV 1579/001 2024, betreffend Nichtzulassung eines Vertreters gemäß § 10 Abs. 3 AVG in einem Verfahren betreffend Auskunft aus der Zulassungsevidenz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit 41 Bescheiden jeweils vom 22. November 2024 schloss die belangte Behörde die revisionswerbende Gesellschaft jeweils gemäß § 10 Abs. 3 AVG von der Vertretung ihrer jeweiligen Auftraggeber in Verfahren betreffend die Erteilung einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach § 47 Abs. 2a des Kraftfahrgesetzes 1967 KFG 1967 aus.
2 Gegen diese Bescheide erhob die revisionswerbende Gesellschaft eine Beschwerde, welche vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen wurde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B VG also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Einbringung der Revision bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 21.8.2025, Ro 2025/11/0012, mwN).
8 Der Revisionsfall gleicht in allen entscheidungswesentlichen Aspekten dem ebenfalls die revisionswerbende Gesellschaft betreffenden Verfahren, das der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. April 2026, Ra 2025/11/0065, entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
9 Angesichts des im zuvor zitierten Erkenntnis dargelegten Verständnisses des § 10 Abs. 3 AVG iZm der Ausübung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) iSd § 94 Z 62 der Gewerbeordnung 1994 ist nicht ersichtlich, dass es dazu aus Anlass des Revisionsfalls weiterer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedürfte. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken in einem Verfahren nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 durch die revisionswerbende Gesellschaft unzulässig ist, weshalb sie als Bevollmächtigte gemäß § 10 Abs. 3 AVG auszuschließen war, steht im Einklang mit dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2026.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
12 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. April 2026
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