JudikaturVwGH

Ra 2025/11/0040 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
14. Oktober 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision der S SRL gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol jeweils vom 3. Februar 2025, Zl. LVwG 2024/28/2508 8 und Zl. LVwG 2024/28/2509 7, betreffend Übertretungen nach dem LSD BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: jeweils Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit selbstverfasster Eingabe vom 21. März 2025 wendete sich die revisionswerbende Partei gegen die zwei im Kopf bezeichneten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 3. Februar 2025. Diese Eingabe ist an den Verfassungsgerichtshof adressiert, auf der ersten Seite allerdings als „Ausserordentliche Revision“ bezeichnet.

2Mit Verfügung vom 30. April 2025, Ra 2025/11/0040 3, wurde die revisionswerbende Partei aufgefordert mitzuteilen, ob mit dieser Eingabe eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden sollte, was die revisionswerbende Partei mit (undatierter) Stellungnahme bejahte und mitteilte, sie halte ihren Antrag aufrecht.

3 Die Revision erweist sich jedoch als verspätet:

4Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen und beginnt dann, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

5 Wird ein fristgebundenes Anbringen wie im vorliegenden Fallbei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 21.8.2025, Ra 2025/11/0063, mwN).

6 Nach den Angaben der Einschreiterin wurden ihr die anzufechtenden Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 14. Februar 2025 zugestellt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Revisionsfrist am 28. März 2025. Die Revision langte nach Weiterleitung durch den Verfassungsgerichtshof erst am 8. April 2025 und somit nach Ablauf der Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof ein.

7 Die revisionswerbende Partei hat in ihrer (undatierten) Stellung zu der ihr in der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2025 vorgehaltenen Verspätung nichts ausgeführt.

8Die Revision erweist sich daher, unabhängig davon, dass sie an sich gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen gewesen wäre, jedenfalls als verspätet, weswegen sie ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 14. Oktober 2025