Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über den Fristsetzungsantrag des M B in W, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten und Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Verwaltungsgericht Wien in einer Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Mit Schreiben vom 4. Juli 2025 legte das Verwaltungsgericht Wien dem Verwaltungsgerichtshof einen Fristsetzungsantrag des Antragstellers in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 FSG vor. Unter einem übermittelte das Verwaltungsgericht seinen Beschluss vom 30. Juni 2025, VGW 131/054/16891/20244, mit dem das bei ihm anhängige Verfahren bis zum Abschluss eines näher bezeichneten Strafverfahrens gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt wurde.
2Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen, wenn das säumige Verwaltungsgericht nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages einen Beschluss fasst, womit das bei ihm anhängige Verfahren gemäß § 38 AVG (iVm § 17 VwGVG) ausgesetzt wird. Ein solcher Beschluss beendet nämlich - unbeschadet der für einen Antragsteller vor Aussetzung des Verfahrens zur Verfügung stehenden Möglichkeit, die Säumnis des Verwaltungsgerichts mittels Fristsetzungsantrag geltend zu machen - die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes (vgl. etwa VwGH 23.7.2024, Fr 2024/06/0001, mwN), wobei die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses im Fristsetzungsverfahren nicht zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 24.6.2024, Fr 2024/11/0001, mwN).
3Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
4Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. August 2025