JudikaturVwGH

Fr 2024/11/0001 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über den Fristsetzungsantrag des V P, vertreten durch die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH in 6890 Lustenau, Millennium Park 6, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in einer Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Das Verwaltungsgericht verkündete nach Durchführung einer Verhandlung am 7. Februar 2024 den Beschluss, mit dem das Verfahren des Antragstellers betreffend die Entziehung seiner Lenkberechtigung bis zum rechtskräftigen Abschluss näher bezeichneter Verfahren ausgesetzt wurde, und legte eine Kopie der diesbezüglichen Niederschrift, LVwG-AV-2471/001-2023, dem Verwaltungsgerichtshof vor.

2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beendet ein (allenfalls auch erst während des Fristsetzungsverfahrens erlassener) Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes (vgl. z.B. VwGH 25.5.2016, Fr 2015/11/0007; 9.8.2018, Fr 2018/22/0015) und ist die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses im Fristsetzungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. dazu z.B. VwGH 30.5.2017, Fr 2017/19/0009).

3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. Juni 2024

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