Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über den Fristsetzungsantrag der GmbH in G, vertreten durch die E+H Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Frauengasse 5, gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark betreffend ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Marktgemeinde Scheifling hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 26. Juni 2024, LVwG 80.3 2950/2023 18, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Mit diesem Beschluss, welcher der antragstellenden Partei am 26. Juni 2024 zugestellt wurde, wurde das Verfahren über die gegenständliche Beschwerde der antragstellenden Partei gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG ausgesetzt.
2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen, wenn das säumige Verwaltungsgericht nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages einen Beschluss fasst, womit das bei ihm anhängige Verfahren gemäß § 38 AVG (iVm § 17 VwGVG) ausgesetzt wird. Ein solcher Beschluss beendet nämlich unbeschadet der für einen Antragsteller vor Aussetzung des Verfahrens zur Verfügung stehenden Möglichkeit, die Säumnis des Verwaltungsgerichts mittels Fristsetzungsantrag geltend zu machen die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes (vgl. etwa VwGH 22.11.2023, Fr 2023/14/0022, mwN).
3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. Juli 2024