Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision 1. der Mag. aS B (protokolliert zu hg. Ra 2025/10/0162) und 2. des S B (protokolliert zu hg. Ra 2025/10/0163), beide vertreten durch die Metzler Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. August 2025, Zl. LVwG 553236/2/SE 553237/2, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in Angelegenheit eines forstbehördlichen Auftrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Oktober 2024 wurde den Revisionswerbern gemäß § 172 Abs. 6 iVm § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 der forstpolizeiliche Auftrag erteilt, den den forstrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand auf näher bezeichneten Waldgrundstücken wiederherzustellen und die betroffenen Flächen ordnungsgemäß aufzuforsten.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. August 2025 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde als verspätet zurück, wobei die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen wurde. Der angefochtene Bescheid sei den Revisionswerbern per RSb nachweislich am 10. Oktober 2024 durch Hinterlegung in der dafür vorgesehenen Abgabeeinrichtung zugestellt worden. Am 13. November 2024 sei eine neuerliche Zustellung des Bescheides erfolgt.
3 Daraufhin sei von den Revisionswerbern am 5. Dezember 2024 Beschwerde erhoben worden, in welcher sie die Aufhebung des Bescheides, die Feststellung der Rechtmäßigkeit des bestehenden Zustandes, in eventu die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Lösung bzw. eine Festlegung weniger eingreifender Ersatzmaßnahmen beantragten. Begründend sei ausgeführt worden, dass sie von der Hinterlegung des Bescheides am 10. Oktober 2024 keine Kenntnis erlangt hätten. Der Bescheid bzw. die Verständigung seiner Hinterlegung sei ihnen nicht wissentlich zugegangen. Die Hinterlegungsanzeige könne vermutlich mit der Werbepost entsorgt worden sein.
4 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, dass mit der Hinterlegung des Bescheides am 10. Oktober 2024 (das war nach der Aktenlage der Beginn der Abholfrist) eine ordnungsgemäße und rechtswirksame Zustellung des Bescheides erfolgt sei, der vermutete Wegwurf der Hinterlegungsanzeige eine wirksame Zustellung nicht hindere und die erneute Zustellung des gleichen Bescheides am 13. November 2024 keine Rechtswirkungen auslöse (§ 6 ZustellG). Die Beschwerdefrist habe somit mit Ablauf des 7. November 2024 geendet, weshalb die erst am 9. Dezember 2024 eingelangte Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei.
5 Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts erhoben die Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Revisionswerber in ihrer Eingabe nicht bloß eine Beschwerde, sondern auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hätten. Dieser Antrag ergebe sich eindeutig aus dem Inhalt der Eingabe und die Beschwerde sei somit nach ihrem objektiven Erklärungswert (auch) als Wiedereinsetzungsantrag zu qualifizieren. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob ein in einer Beschwerde implizit enthaltener Wiedereinsetzungsantrag, der von nicht anwaltlich vertretenen Parteien eingebracht worden sei, nach seinem objektiven Erklärungswert zu behandeln und inhaltlich zu prüfen sei. Das Verwaltungsgericht habe den Wiedereinsetzungsantrag unrichtig beurteilt, diesen inhaltlich nicht behandelt; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre diesbezüglich zwingend notwendig gewesen.
10Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall im Beschwerdeschriftsatz auch ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde, da im angefochtenen Beschluss lediglich eine Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde. Weshalb dieser Beschluss mit der Annahme der Verspätung der Beschwerde rechtswidrig sein sollte, zeigen die Revisionswerber nicht auf. Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (vgl. dazu etwa VwGH 27.1.2016, Ra 2016/05/0003, mit Hinweis auf VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; letztgenannter Beschluss mit Verweis auf die Judikatur zu §§ 71, 72 AVG).
11 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
12Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 1. Dezember 2025
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