JudikaturVwGH

Ra 2025/10/0116 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
17. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. Dr. S L, MBA, vertreten durch Mag. Wolfgang Lackner, Rechtsanwalt in Linz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2025, Zl. W128 2280076 1/28E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Universitätsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vizerektor für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erklärte das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Beurteilung der näher bezeichneten Dissertation des Revisionswerbers für nichtig und sprach aus, der Bescheid, mit dem ihm der akademische Grad „Doktor der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Dr. rer. soc. oec.)“ verliehen worden sei, werde aufgehoben und eingezogen. Der Revisionswerber habe den Verleihungsbescheid sowie das Abschlusszeugnis beim Vizerektor für Lehre und Studierende innerhalb einer näher bestimmten Frist abzugeben. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG wurde für nicht zulässig erklärt.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4Im vorliegenden Aufschiebungsantrag erstattet der Revisionswerber Vorbringen zum Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils iSd § 30 Abs. 2 VwGG in Hinblick auf seine Berufstätigkeit und sein berufliches Fortkommen.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat die belangte Behörde zur Stellungnahme aufgefordert, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegenstehen.

6 Das in der Folge von der belangten Behörde erstattete Vorbringen, es bestehe ein bedeutendes öffentliches Interesse, dass Personen nur den ihnen tatsächlich gebührenden akademischen Titel tragen, bezieht sich lediglich auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

7Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses jedoch nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Bedacht zu bleiben. Ist das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den „Annahmen des Verwaltungsgerichts“ sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. etwa VwGH 1.9.2025, Ra 2025/10/0117, mwN).

8 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber hinreichend dargetan, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und es sind keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Wien, am 17. September 2025