Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des K H, vertreten durch die Kocher&Bucher Rechtsanwälte OG in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13. August 2024, Zl. LVwG 41.9-315/2024-6, betreffend eine Angelegenheit nach der Grazer Baumschutzverordnung 1995 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Stadtsenats der Stadt Graz (belangte Behörde) vom 25. Oktober 2023 wurde dem Revisionswerber die Genehmigung zur Entfernung eines durch Angabe des Standortgrundstückes und eine planliche Darstellung konkret bezeichneten Baumes nach § 4 Abs. 1a Grazer Baumschutzverordnung 1995 erteilt. Unter einem wurde der Revisionswerber als Grundstückseigentümer nach § 5 der genannten Verordnung dazu verpflichtet, auf dem betreffenden Grundstück einen Baum mit näher spezifizierten Qualitäten ersatzweise zu pflanzen und zu erhalten.
2 In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wandte sich der Revisionswerber gegen die Auferlegung der Verpflichtung zur Ersatzpflanzung und brachte dazu mit näherer Begründung vor, dass die Entfernung von „stehendem Totholz“, wozu der entfernte zur Gänze abgestorbene Baum zähle, der Grazer Baumschutzverordnung 1995 nicht unterliege, sodass die Auferlegung einer Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ausscheide. Zudem behauptete der Revisionswerber in der Beschwerdeschrift, bereits eine Ersatzpflanzung durchgeführt zu haben, deren Anerkennung er im gegenständlichen Verfahren geltend mache.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark diese Beschwerde des Revisionswerbers-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Begründend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der gegenständliche Baum zur Gänze abgestorben gewesen sei. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei die Grazer Baumschutzverordnung 1995 nach ihren § 4 Abs. 1a sowie § 5 in Übereinstimmung mit dem Steiermärkischen Baumschutzgesetz auf „Bäume“ und „Baumbestände“ anzuwenden und demgemäß keine Beschränkung auf lebende Bäume und Baumbestände und damit keine Ausnahme von „Totholz“ vorgesehen. Im Verwaltungsverfahren habe der Revisionswerber bei einer Vorortkontrolle durch den von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen eine bereits erfolgte Ersatzpflanzung oder das Aufkommen eines natürlichen Baumbestandes nicht nachgewiesen. Daher habe die belangte Behörde die Genehmigung zur Entfernung des Baumes zu Recht mit der Auferlegung der Verpflichtung zur Ersatzpflanzung verbunden. Zusammengefasst habe daher der Revisionswerber „bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (bzw. Eingang der Beschwerde bei der belangten Behörde)“ dem rechtlich als korrekt anzusehenden Bescheidinhalt nicht entsprochen, weswegen der Beschwerde ein Erfolg versagt geblieben sei. Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 24 Abs. 4 VwGVG insbesondere mit dem geklärten Sachverhalt und dem Umstand, dass keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten könnten. Zur Lösung von Rechtsfragen sei eine Verhandlung nicht erforderlich.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 25. Februar 2025, E 3755/2024-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
6 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, die in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit zunächst vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob die Anwendung der Grazer Baumschutzverordnung 1995 auf lebende Bäume beschränkt und sie daher auf Totholz nicht anzuwenden sei, sodass auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ob auch bei Entfernung toter Bäume-wie im vorliegenden Fall-eine Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nach der Grazer Baumschutzverordnung 1995 aufzuerlegen sei.
7 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt, ohne Aufwandersatz anzusprechen.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 In der Revision wird unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ vorgebracht, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht, „nicht gemäß § 5 BSVO einer Nachpflanzungspflicht zu unterliegen, verletzt.“
12 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
13 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 16.1.2026, Ra 2025/10/0172 bis 0173, mwN).
14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Grazer Baumschutzverordnung 1995 in Verbindung mit dem Steiermärkischen Baumschutzgesetz 1989 bilden die Genehmigung zur Entfernung von Bäumen und die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden eine untrennbare Einheit. Nach § 2a des Baumschutzgesetzes 1989 sind Entfernungsbewilligung und Ersatzpflanzungsverpflichtung im selben Bescheid auszusprechen. Dies bedeutet, dass die Behörde bereits bei der Erteilung der Entfernungsbewilligung zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für den Entfall einer Ersatzpflanzung gegeben sind (vgl. VwGH 27.4.2000, 98/10/0278, VwSlg. 15.402 A).
15 Nach ihrem ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkt (vgl. oben Rz 11) wendet sich die Revision alleine gegen die Auferlegung der Verpflichtung zur Ersatzpflanzung. Die Frage nach den Voraussetzungen der Genehmigung zur Entfernung des Baumes ist demnach nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Baumschutzverordnung 1995 in Verbindung mit dem Steiermärkischen Baumschutzgesetz 1989 bewegt sich daher das die Voraussetzungen der Genehmigung der Entfernung des Baumes betreffende Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers, wonach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ob auch Totholz der Grazer Baumschutzverordnung 1995 unterliege, außerhalb des auf die Zulässigkeit der Auferlegung der Verpflichtung zur Ersatzpflanzung beschränkten Verfahrensgegenstands (vgl. VwGH 14.12.2023, Ra 2023/10/0381; 28.10.2022, Ra 2022/10/0159). Denn in einer Konstellation wie der vorliegenden setzt die Frage der Verpflichtung zur Ersatzpflanzung die Erteilung der Genehmigung zur Entnahme des Baumes voraus. Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird daher mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt.
16 Der Verwaltungsgerichtshof hielt in Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG bereits wiederholt fest, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen habe. Ferner komme eine ergänzende Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung in Frage. Bei maßgeblichem sachverhaltsbezogenen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien sei ebenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dies sogar dann, wenn kein Antrag auf eine solche gestellt worden sei. Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen sei (vgl. VwGH 23.7.2021, Ra 2021/05/0007, mwN).
17 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision eine Abweichung des Verwaltungsgerichts von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und behauptet, das Verwaltungsgericht hätte nicht von der Durchführung der Verhandlung absehen dürfen. Soweit der Revisionswerber dies mit der Notwendigkeit eines Rechtsgesprächs darüber begründen will, inwieweit die Entfernung von Totholz eine Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nach der Grazer Baumschutzverordnung 1995 auslösen kann, liegt dieses Vorbringen aus den vorgenannten Gründen außerhalb des durch den geltend gemachten Revisionspunkt abgesteckten Gegenstands des Revisionsverfahrens.
18 Weiters erblickt der Revisionswerber in seiner Behauptung in der Beschwerde, bereits eine Ersatzpflanzung durchgeführt zu haben, ein die Verhandlungspflicht des Verwaltungsgerichts auslösendes Sachverhaltsvorbringen. Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass ihm nach der vorgenannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Baumschutzverordnung 1995 in Verbindung mit dem Steiermärkischen Baumschutzgesetz 1989 durch § 2a Abs. 6 des Steiermärkischen Baumschutzgesetzes 1989 im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung eine Nachweispflicht auferlegt war, sodass er hätte nachweisen müssen, dass, bezogen auf den Zeitpunkt der Genehmigung zur Entfernung des Baumes, die Voraussetzungen für den Entfall der Ersatzpflanzung gegeben waren. Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung anlässlich der Genehmigung einer Baumentfernung darf nämlich nur dann entfallen, wenn der Antragsteller nachweist, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ein entsprechender natürlicher Anflug oder eine Bepflanzung bereits vorhanden ist. Der für die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung zur Entfernung von Bäumen und die damit verbundene Frage einer Ersatzpflanzung maßgebliche Sachverhalt liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes also darin, dass der Antragsteller für den Zeitpunkt der Entfernungsbewilligung der Behörde das Vorliegen eines entsprechenden natürlichen Anfluges oder einer Pflanzung nachweist (vgl. erneut VwGH 27.4.2000, 98/10/0278, VwSlg. 15.402 A). Der Revisionswerber hat jedoch auch in der Beschwerde keinerlei Nachweis über die erfolgte Ersatzpflanzung angeboten und behauptet auch nicht, einen solchen bereits erbracht zu haben. Vor diesem Hintergrund konnte in der betreffenden (bloßen) Beschwerdebehauptung kein die Verhandlungspflicht wegen nicht hinreichend geklärten Sachverhalts auslösendes Vorbringen liegen.
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Juni 2026
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