Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision 1. der S E und 2. der V E, beide vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2025, Zl. W128 2321240 1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Schulpflichtgesetz 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Tirol), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren aus, die vom 17. August 2025 datierende Anzeige des Schulbesuchs im Ausland im Schuljahr 2025/2026 gemäß § 13 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) für die minderjährige Erstrevisionswerberin werde als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG wurde für nicht zulässig erklärt.
2 In der dagegen von der Erstrevisionswerberin und ihrer Mutter als Zweitrevisionswerberin erhobenen außerordentlichen Revision wird unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ vorgebracht, die revisionswerbenden Parteien seien „mit Blick auf § 13 Abs. 2 SchPflG in ihrem Recht verletzt, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von einer im Ausland gelegenen Schule, hier in concreto der ‚West River Academy‘ in Denver, Colorado, Vereinigte Staaten von Amerika, zu erfüllen“.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2024/10/0140, mwN).
5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm mit der Zurückweisung der Anzeige des Schulbesuchs im Ausland vom 17. August 2025 als unzulässig eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor. Im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein eine Verletzung der revisionswerbenden Parteien in deren Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, in Betracht (vgl. erneut VwGH 24.10.2024, Ra 2024/10/0140, mwN).
6 Dieses Recht ist allerdings von dem ausdrücklich bezeichneten, oben (Rz 2) wiedergegebenen Revisionspunkt nicht erfasst. In anderen Rechten insbesondere in dem in der Revision genannten Recht konnten die revisionswerbenden Parteien durch die bekämpfte Entscheidung dagegen nicht verletzt sein.
7 Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
8 Darüber hinaus wurde mit dem in der Revision dargelegten Zulässigkeitsvorbringen auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt (vgl. die Zurückweisung einer Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ra 2025/10/0158 bis 0159, Rz 12 bis 14, zu einem in rechtlicher Hinsicht gleichartigen Fall).
Wien, am 16. Jänner 2026
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