Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der S K, bei Einbringung der Revision vertreten durch Dr. Manfred Palkovits und Mag. Martin Sohm, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025, W156 23098291/14E, betreffend Beiträge nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht die Höhe der von der Revisionswerberin monatlich zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sowie zur Unfallversicherung nach dem ASVG in den Jahren 2021 bis 2024 fest. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5Die Revisionswerberin bringt unter diesem Gesichtspunkt zunächst vor, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung zu Unrecht in ihrer Abwesenheit durchgeführt habe. Es war aber jedenfalls nicht unvertretbar, dass das Bundesverwaltungsgericht das ärztliche Attest, das eine Verhandlungsunfähigkeit der Revisionswerberin „aufgrund von akuten Schmerzen“ für den 11. Juni 2025 bestätigte, nicht auch als Entschuldigung für den 12. Juni 2025 wertete (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe, die das Nichterscheinen der geladenen Person rechtfertigen was der Durchführung der Verhandlung in ihrer Abwesenheit entgegenstünde, etwa VwGH 12.5.2021, Ra 2020/02/0060, mwN).
6Darüber hinaus wirft die Revisionswerberin die Fragen auf, ob „eine vorläufige Beitragsgrundlage gem § 25 GSVG über mehrere Jahre hinweg ausschließlich auf einen nahezu zwanzig Jahre alten Einkommensteuerbescheid gestützt werden [darf], obwohl die betroffene Partei seit 01.10.2021 Pensionswerberin ist und über die strittigen Jahre hinweg keinerlei Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt hat“ und „unter welchen Voraussetzungen eine Pflichtversicherung nach dem GSVG allein auf die Stellung als geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH und das Bestehen einer Gewerbeberechtigung gestützt werden [kann], ohne dass Feststellungen zur tatsächlichen Ausübung der Erwerbstätigkeit im jeweiligen Beitragsjahr getroffen wurden“. Dazu genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Pflichtversicherung der in § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG genannten Personen an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer anknüpft und unabhängig davon ist, ob der Geschäftsführer faktisch tätig wird oder ob er aus der Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt bezieht (vgl. VwGH 14.4.2010, 2007/08/0105, mwN). Die Heranziehung der letzten endgültig festgestellten Beitragsgrundlage im vorliegenden Fall auf Grund des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006entspricht § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG (und führte im Fall der Revisionswerberin ohnehin zu einer Beitragsfestsetzung nur auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage).
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. Jänner 2026
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