Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G K in B, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Föger Pall in 6300 Wörgl, Josef Speckbacherstraße 8, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. Juni 2024, LVwG 2020/44/2701 11, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft B in S), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den von der Tiroler Landesregierung erlassenen Zusammenlegungsplan vom 22. Mai 2019 mit mehreren Maßgaben bestätigt.
2 Mit ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision hat die Revisionswerberin einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den „Annahmen des Verwaltungsgerichts“ sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. etwa VwGH 09.11.2022, Ra 2022/04/0132, mwN).
5 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 8.8.2022, Ra 2022/07/0071; 8.10.2019, Ro 2019/04/0021, mwN).
6 Im vorliegenden Fall wurde in der Revision zwar die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses behauptet, aber hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein konkretes Vorbringen zu drohenden unverhältnismäßigen Nachteilen aus dessen Vollzug erstattet. Dem dargestellten Konkretisierungsgebot wurde daher nicht entsprochen.
7 Schon aus diesem Grund war dem Antrag nicht Folge zu geben.
Wien, am 2. August 2024
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