Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. der S E und 2. des J E, beide vertreten durch Mag. Harald Rossmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2025, 1. W114 2318989 1/6E und 2. W114 2318990 1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Vermessungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vermessungsamt Imst; mitbeteiligte Parteien: 1. A P, 2. Gemeinde Pflach), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 2025, mit welchem näher bezeichnete Grundstücke auf Antrag der Revisionswerber und des Erstmitbeteiligten gemäß § 17 Z 1 iVm § 18 Vermessungsgesetz (VermG) vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt worden waren, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Revisionswerber seien jeweils grundbücherliche Hälfte Miteigentümer der näher bezeichneten umzuwandelnden Grundstücke. Der Erstmitbeteiligte sei grundbücherlicher Eigentümer der näher bezeichneten angrenzenden Grundstücke. Die weiteren angrenzenden Grundstücke seien öffentliches Gut, dessen Vertretung durch die Zweitmitbeteiligte wahrgenommen werde. Sämtliche Grundstücke seien Grundstücke des Grundsteuerkatasters.
3Am 12. August 2024 sei unter Leitung des DI T von der Vermessung A GmbH eine Grenzzusammenkunft unter Anwesenheit der Revisionswerber, eines Vertreters des Erstmitbeteiligten und eines Vertreters der Zweitmitbeteiligten durchgeführt worden. Dabei seien den Revisionswerbern die jeweiligen Grenzpunkte der einzelnen umzuwandelnden Grundstücke und deren Verbindung, welche die jeweiligen Grundstücksgrenzen bildeten, gezeigt worden. Unter Bezugnahme auf den „beiliegenden Plan“ seien zwischen den Revisionswerbern und dem Vertreter des Erstmitbeteiligten die Grundstücksgrenzen der umzuwandelnden Grundstücke fixiert worden. Einwendungen seien bei der Grenzzusammenkunft nicht erhoben worden. Von allen Anwesenden sei eine von der Vermessung A GmbH vorbereitete Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG unterfertigt worden. Damit sei einvernehmlich durch alle Parteien des Umwandlungsverfahrens eindeutig und nachweislich dem Grenzverlauf der umzuwandelnden Grundstücke zugestimmt worden, wie dieser ihnen in der Natur am 12. August 2024 gezeigt worden sei und wie dieser auch anschließend von der Vermessung A GmbH im Umwandlungsplan vom 14. Dezember 2024 dargestellt worden sei.
4Über diese Grenzzusammenkunft sei eine Niederschrift verfasst worden, welche unter anderem die von allen relevanten Grundstückseigentümern unterzeichnete Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG, einen „Grenzverhandlungsplan“ vom 12. August 2024 sowie einen für eine bessere Verständlichkeit von nicht versierten Vermessungstechnikern erstellten fototechnisch aufbereiteten „Grenzverhandlungsplan“ vom selben Tag enthalte.
5 Am 23. Jänner 2025 habe die Vermessung A GmbH im Auftrag der Revisionswerber und des Erstmitbeteiligten einen Antrag auf Umwandlung der Grundstücke der Revisionswerber von dem Grundsteuerkataster in den Grenzkataster gestellt. Diesem Antrag sei der Plan der Vermessung A GmbH vom 14. Dezember 2024 beigefügt worden.
6 Bei objektiver Betrachtung der vorliegenden Unterlagen sei kein Grund erkennbar, warum die belangte Behörde den Bescheid vom 29. Jänner 2025 nicht hätte erlassen dürfen. DI T habe sowohl hinsichtlich der im Vorfeld durchgeführten Mappenberichtigung, als auch bei der Antragstellung ordnungsgemäß die erforderlichen Pläne in der erforderlichen Qualität erstellt. Diese Unterlagen seien auch vom erkennenden Gericht noch einmal durchgesehen worden. Es habe kein Mangel festgestellt werden können.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, die Entscheidung über die Revision hänge von den grundsätzlichen Rechtsfragen ab, ob die Behörde und in der Folge das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag nach § 17 Z 1 VermG zu überprüfen verpflichtet seien, ob der dafür eingereichte Plan von der erteilten Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer gedeckt sei und ob sich der vereinbarte Grenzverlauf aus jenen Teilen des unterfertigten Protokolls iSd § 43 Abs. 6 VermG, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Zustimmungserklärung bereits vorgelegen wären und den anwesenden Grundeigentümern gezeigt worden seien, zumindest eindeutig bestimmen lassen müsse, insbesondere wenn keine Ermächtigung des Vermessers protokolliert worden sei, die angeblich einvernehmlich festgelegte Naturgrenze ohne Mitwirkung der Parteien in einen maßgeblichen Plan zu übertragen.
11 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im angefochtenen Erkenntnis fest, dass der Umwandlungsplan vom 14. Dezember 2024 jenen Grenzverlauf darstelle, welcher zwischen den Grundeigentümer bei der Grenzzusammenkunft am 12. August 2024 einvernehmlich festgelegt worden sei. Überdies hielt es fest, dass die Niederschrift über die Grenzzusammenkunft einen „Grenzverhandlungsplan“ vom 12. August 2024 sowie einen für eine bessere Verständlichkeit von nicht versierten Vermessungstechnikern erstellten fototechnisch aufbereiteten „Grenzverhandlungsplan“ enthalte. Unter Bezugnahme auf diesen „beiliegenden Plan“ sei zwischen den Revisionswerbern und dem Vertreter des Erstmitbeteiligten die Grundstücksgrenzen der umzuwandelnden Grundstücke fixiert worden.
12Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht gegen diese Feststellungen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass und inwiefern das Schicksal der Revision von den angesprochenen Fragen abhängen sollte (vgl. für viele VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, mwN).
13 Insoweit vermag das Zulässigkeitsvorbringen, welchem die Prämisse zugrundeliegt, dass der Umwandlungsplan vom 14. Dezember 2024 nicht von der Zustimmung der anwesenden Grundeigentümer gedeckt sei und dem Protokoll kein vereinbarter Grenzverlauf zu entnehmen sei, schon aus diesem Grund kein Abweichen von der dort näher genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darzustellen.
14Soweit sich die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung als Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 20.1.2026, Ra 2025/06/0316 bis 0318, mwN). Einen derartig krassen Fehler der Beweiswürdigung zeigt die Revision nicht auf.
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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