Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dr. W W L, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 26. August 2025, LVwG-318-101/2024-R18, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Hörbranz; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 2024, mit welchem gemäß § 33 Abs. 1 Baugesetz (BauG.) festgestellt worden war, dass für das vom Revisionswerber eingereichte Bauvorhaben der „Errichtung eines Holzschopfes“ auf einem näher bezeichneten Grundstück eine Bewilligungspflicht nach § 18 BauG. bestehe und das Bauvorhaben nicht im Wege einer Bauanzeige abgewickelt werden könne, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, nach dem gültigen Flächenwidmungsplan sei die Liegenschaft als Baufläche Wohngebiet gewidmet. An der höchsten Stelle habe das gegenständliche Gebäude („Holzschopf“) eine Höhe von 3,52 m. Die Nutzfläche belaufe sich auf zirka 6,30 m². Die überbaute Fläche des Gebäudes betrage zirka 12,10 m². Auf dem Baugrundstück bestehe kein Wohnhaus, dieses befinde sich auf der angrenzenden Grundparzelle, welche nicht im Eigentum des Revisionswerbers stehe.
3 In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht fest, § 19 lit. a BauG. könne nicht zur Anwendung kommen, zumal der vorliegende Holzschopf kein Nebengebäude im Sinne des § 2 Abs 1 lit. 1 BauG. sei, weil er keinem auf derselben Liegenschaft befindlichen Wohngebäude untergeordnet sei. Zudem weise das Satteldach des Holzschopfes laut den vom Revisionswerber eingereichten Planunterlagen am höchsten Punkt eine Höhe von über 3,50 m über dem Gelände (hier: 3,52 m) auf. Ein „ähnlich kleines Gebäude wie eine Telefonzelle“ gemäß § 19 lit. c BauG. liege schon aufgrund der festgestellten Größenordnung des Holzschopfes nicht vor. Wie dem Motivenbericht zu entnehmen sei, könne ein „ähnlich kleines Gebäude“ z.B. ein Überwachungshäuschen bei einer Zufahrt zu einem größeren Gebäude (z.B. Kaserne) oder ein Kassahäuschen zu einer Messeveranstaltung sein. Wesentlich sei, dass das Gebäude von der Größe her mit einer Telefonzelle vergleichbar sei, das heißt, dass sich in der Regel nur eine Person darin aufhalten könne (mit Hinweis auf [wohl gemeint] Germann/Fend, Das Vorarlberger Baugesetz 4, S 149). Im Anlassfall könne aufgrund der Größe des Holzschopfes von zirka 6,3 m² (2,00 m mal 3,27 m) jedenfalls nicht von einem vergleichbar kleinen Gebäude gesprochen werden, da sich mehr als eine Person darin aufhalten könne. Die Errichtung des Gebäudes, für welches der Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze nach § 6 Abs 1 lit. a BauG. nicht eingehalten werde, stelle daher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 18 BauG. dar.
4 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG habe Abstand genommen werden können, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt sei und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob ein 6,3 m² großes Gebäude, welches als Holzschopf fungieren solle, tatbestandsmäßig im Sinne des § 19 lit. c BauG. sei. Die Revision diene der Fortentwicklung der Rechtsprechung und der Auslegung der Bestimmung des § 19 lit. c BauG.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. etwa VwGH 4.5.2021, Ra 2021/06/0069, mwN).
10 Die Frage, ob ein konkretes Gebäude das Tatbestandsmerkmal eines einer Telefonzelle „ähnlich kleinen Gebäudes“ im Sinne des § 19 lit. c BauG. erfüllt oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. etwa zur Frage, ob hinsichtlich eines konkreten Bauvorhabens das Tatbestandsmerkmal der Kleinräumigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 lit. a Raumplanungsgesetz erfüllt ist, VwGH 27.4.2023, Ra 2023/06/0063, mwN).
11 Gemäß § 19 lit. c BauG. ist die Errichtung oder wesentliche Änderung von Telefonzellen und ähnlich kleinen Gebäuden anzeigepflichtig. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist somit die Größe des Gebäudes alleine ausschlaggebend dafür, ob es unter die Bestimmung des § 19 lit. c BauG. zu subsumieren ist, oder nicht. Dieses muss eine vergleichbare Größe wie eine Telefonzelle aufweisen deren Größe-den im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Erläuterungen zufolge-in der Regel den Aufenthalt bloß einer Person ermöglicht. Dem Gesetz kann hingegen nicht entnommen werden, dass es von Bedeutung wäre, zu welchem Zweck das Gebäude verwendet wird, oder, ob sich dieses grundsätzlich zum (dauerhaften) Aufenthalt von einer oder mehreren Personen eignen würde.
12 Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision, welches sich auf die beabsichtigte Nutzung des vorliegenden Holzschopfes bezieht, ist daher für den Revisionsfall nicht relevant.
Vor dem Hintergrund der in dem angefochtenen Erkenntnis unbestritten festgestellten Größe des Gebäudes von zirka 6,3 m² (2,00 m x 3,27 m) mit einer überbauten Fläche von 12,10 m², zeigt die Revision überdies nicht auf, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach der Holzschopf kein ein Telefonzelle ähnlich kleines Gebäude sei, unvertretbar wäre.
13 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiters vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Anwendung des § 19 lit. a BauG. es erfordere, dass Wohn- und Nebengebäude auf derselben Grundstücksnummer situiert seien.
14 Dem klaren Wortlaut des § 19 lit. a BauG. zufolge bezieht sich diese Bestimmung ausschließlich auf „die Errichtung oder wesentliche Änderung von Nebengebäuden zu Wohngebäuden“. Ein Nebengebäude ist in § 2 Abs. 1 lit. l BauG. definiert als „ein Gebäude, das aufgrund seiner Art und Größe und seines Verwendungszweckes einem auf demselben Baugrundstück befindlichen Gebäude untergeordnet“ ist. In § 19 lit. a BauG. ist festgelegt, dass das Nebengebäude „in einer Baufläche“ liegen muss. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Nebengebäude iSd § 19 lit. a BauG. nicht-wie in § 2 Abs. 1 lit. l BauG. festgelegt-auf demselben Baugrundstück liegen muss. Die in § 13 Raumplanungsgesetz definierte „Baufläche“ hat einen anderen Regelungsinhalt (nämlich die Eignung einer Fläche zur Bebauung) und ist nicht geeignet, die in § 2 Abs. 1 lit. l BauG. festgelegte Definition zu ändern.
15 Zudem führt die Revision zu ihrer Zulässigkeit aus, das angefochtene Erkenntnis verstoße gegen die näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht. Der Revisionswerber habe in der Beschwerde die Tatsache bestritten, dass das Gebäude eine Höhe von 3,52 m aufweise, es diene der Lagerung von Holz und es könne sich nur maximal eine Person langfristig darin aufhalten.
16 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lassen die Akten dann im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 11.8.2025, Ra 2025/08/0070, mwN).
18 Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht eine Anwendung des § 19 lit. a BauG. schon mangels Vorliegens eines Nebengebäudes im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. l BauG. verneint hat, gelingt es der Revision nicht aufzuzeigen inwiefern mit der in der Beschwerde bestrittenen Höhe des Gebäudes ein für die Beurteilung des vorliegenden Falls relevanter Sachverhalt aufgeworfen wurde, dessen Erörterung eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Darüber hinaus ist-wie bereits ausgeführt-für die Anwendung des § 19 lit. c BauG. alleine die einer Telefonzelle vergleichbare Größe eines Gebäudes ausschlaggebend, nicht hingegen, ob das Gebäude dem dauerhaften Aufenthalt einer Person, oder etwa der Lagerung von Holz dienen soll. Insofern gelingt es der Revision auch dahingehend nicht darzustellen, inwiefern das Verwaltungsgericht von den Leitlinien betreffend die Pflicht zur Durchführung der mündlichen Verhandlung abgewichen wäre.
19 Nach dem Gesagten vermag die Revision überdies nicht, einen im Zusammenhang mit der Feststellung der Höhe des Holzschopfes geltend gemachten relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen (vgl. zur erforderlichen Relevanzdarstellung etwa VwGH 9.12.2025, Ra 2025/06/0119, mwN). Darüber hinaus setzte sich das Verwaltungsgericht-entgegen den Zulässigkeitsausführungen-im Rahmen der Beweiswürdigung mit der Gebäudehöhe auseinander.
20 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. Mai 2026
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