Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Mag.a M G, vertreten durch Dr. Christoph Gratl, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. August 2025, LVwG 2025/31/0116 11, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Mag. J H), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 2024, mit welchem dem Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für einen Zubau auf der bestehenden Massivbaugarage samt Wohnraumerweiterung und Lagerplatz auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß § 34 Abs. 6 und 7 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) unter Vorschreibung einer Auflage erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „Revisionspunkte“ ausgeführt, die Revisionswerberin erachte sich „in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Nachbarrecht, dass ein Bauprojekt nicht (überhaupt) unzureichend dargestellt ist“ verletzt.
3Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).
5 Mit dem in der vorliegenden Revision unter dem Titel „Revisionspunkte“ angeführten Recht wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektivöffentlichen, einem Nachbarn durch die Tiroler Bauordnung 2022 (vgl. etwa § 33 leg. cit.) eingeräumten Recht die Revisionswerberin verletzt sei (vgl. VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0340, mwN). Ein abstraktes Recht darauf, dass ein Bauprojekt zureichend dargestellt ist, besteht nicht. Bei der von der Revisionswerberin geltend gemachten Rechtsverletzung handelt es sich daher nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 15.7.2025, Ra 2025/06/0180, mwN).
Die Revision erweist sich schon mangels eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
6 Darüber hinaus behauptet die Revisionswerberin in ihrem Zulässigkeitsvorbringen ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ihre subjektiv öffentlichen Nachbarrechte verletzt seien, wenn ein Bauprojekt überhaupt unzureichend dargestellt sei (Hinweis auf VwGH 30.5.1995, 95/05/0113, mwN).
7 Dem ist zu entgegnen, dass dem Nachbarn kein Recht auf vollständige Vorlage der erforderlichen Planunterlagen zukommt. Der Nachbar hat aber ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht (vgl. wie in der Revision zitiert VwGH 30.5.1995, 95/05/0113, oder etwa VwGH 27.11.2011, 2009/06/0125, mwN). Die Revision legt im Vorbringen zur Zulässigkeit nicht dar, inwiefern die behauptete Unvollständigkeit der Planunterlagen die Revisionswerberin an der Verfolgung ihrer Rechte hindern würde, sodass insofern auch keine Rechtsfrage aufgeworfen wird, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Wien, am 7. Oktober 2025