JudikaturVwGH

Ra 2022/02/0158 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
29. August 2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Schörner, über die Revision des L in B, vertreten durch Dr. Uwe Foidl, Rechtsanwalt in 6263 Fügen, Hochfügenerstraße 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28. Juni 2022, LVwG 2022/25/0971 4, betreffend Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. März 2022 wurde dem Revisionswerber als Gewerbeinhaber eines näher genannten Gewerbebetriebes zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass am 2. August 2021 um 08:50 Uhr ein Arbeitnehmer der angeführten Firma, deren Inhaber der Revisionswerber sei, auf einer örtlich umschriebenen Baustelle auf einem Gerüst gearbeitet habe, obwohl 1. für dieses Gerüst kein Überprüfungsbefund auf der Baustelle vorgelegen sei, 2. bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m eine stirnseitige Absturzsicherung gefehlt habe, 3. dieses die beispielhaft näher genannten Mängel aufgewiesen habe und 4. „das Gerüst weder nach fachmännischen Grundsätzen in dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der Arbeitnehmern notwendigen Umfang errichtet (Verbindung von Gerüststeilen mittels Bindedraht) noch nicht den entsprechend den auftretenden Beanspruchungen unter Zugrundelegung ausreichender Sicherheit anerkannten Regeln bemessen“ gewesen sei; der Arbeitnehmer sei in weiterer Folge ca. 4 m abgestürzt und habe sich dabei unbestimmten Grades verletzt. Der Revisionswerber habe dadurch 1. § 159 Abs. 2 BauV iVm. § 61 Abs. 1 und 5 BauV, 2. § 7 Abs. 2 Z 4 BauV, 3. § 62 Abs. 4 BauV und 4. § 55 Abs. 1 BauV verletzt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. bis 4. jeweils nach § 130 Abs. 5 ASchG iVm. § 118 ASchG eine Geld- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurde.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass im ersten Satz des Tatvorwurfes nach den Worten „als Gewerbeinhaber“ die Worte „und Arbeitgeber“ eingefügt werden (Spruchpunkt 1.). Hinsichtlich der Spruchpunkte 2. bis 4. wurde der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt (Spruchpunkt 2.). Weiters setzte das Verwaltungsgericht einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest (Spruchpunkt 3.) und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt 4.).

3 Die gegen Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses gerichtete vorliegende außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Wird jedoch das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unterbreitet, dann wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis nach § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen (vgl. VwGH 18.1.2021, Ra 2020/07/0120, mwN).

8 Die Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision finden sich in der vorliegenden Revision unter der Überschrift „III. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“. Unter der Überschrift „V. Revisionsgründe“ wird lediglich auf „III. und IV. [Revisionspunkte] dieser Revisionsschrift verwiesen und das dortige Vorbringen unter diesem Revisionspunkt erhoben“.

9 Die Revision, die somit eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG und der Revisionsgründe vermissen lässt, erweist sich demnach als nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. hierzu auch VwGH 4.5.2021, Ra 2021/09/0088, mwN) und war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

10 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 29. August 2022

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