Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der C Z in T und 2. des Ing. M E in W, beide vertreten durch Dr. Stefan Aigner und Mag. Gerd Pichler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria Theresien Straße 57, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 1. April 2019, LVwG 2018/39/1502 16, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Weer, vertreten durch Mag. Daniel Ludwig, Rechtsanwalt in 6130 Schwaz, Münchner Straße 15; weitere Partei: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. H K in K und 2. DI R W in T und 3. W GmbH in K, alle vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Christian Klotz, MMag. Mathias Demetz, Dr. Simon Gleirscher, Mag. Claudia Lantos und Mag. Mine Cordic, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Erlerstraße 4/3. OG), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerber haben den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 und der Gemeinde Weer Aufwendungen in Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wies dieses die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W. vom 30. Mai 2018, mit dem den mitbeteiligten Parteien die baubehördliche Bewilligung für ihr Bauvorhaben unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt worden war, mit näher bezeichneten Maßgaben als unbegründet ab und teilweise als unzulässig zurück. Unter einem wies das Verwaltungsgericht den Antrag der Revisionswerber vom 11. Februar 2019 als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Erhebung einer ordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen. Der Darstellung von Revisionsgründen wird nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird (vgl. etwa VwGH 19.4.2018, Ra 2017/07/0025; 4.5.2021, Ra 2021/09/0088, jeweils mwN).
6 Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung erweist sich daher die gegenständliche Revision, die bezogen auf das in der Zulässigkeitsbegründung erstattete Vorbringen inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran ändert auch nichts, dass die Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit unter der Überschrift „III. Zulässigkeit der Revision“ erfolgt und überdies ein eigenes Kapitel „V. Revisionsbegründung“ vorhanden ist, zumal sich das in Rede stehende Vorbringen unter der Überschrift „V. Revisionsbegründung“ inhaltlich bloß als Verweis auf die zuvor unter der Überschrift „III. Zulässigkeit der Revision“ getätigten Ausführungen darstellt (vgl. erneut VwGH 4.5.2021, Ra 2021/09/0088; siehe auch VwGH 27.3.2019, Ra 2019/08/0047, jeweils mwN).
7 Mit einer solchen Vorgangsweise, bei der das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen unterbreitet wird und sich letztlich als Vermengung der Darlegung von Zulässigkeitsgründen und Revisionsgründen erweist, wird dem Erfordernis nach § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen (vgl. zu ähnlichen Fällen VwGH 27.4.2021, Ra 2021/19/0105; 18.1.2021, Ra 2020/07/0120; jeweils mwN). Die Revision ist schon aus diesem Grund nicht gesetzmäßig ausgeführt.
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
9 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 27. Juli 2022