Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des MMMag. E F und 2. der Mag. B F, beide vertreten durch Hon. Prof. Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 4. Juni 2025, 405 3/1371/1/8 2025, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bau und Raumordnungsausschuss der Stadtgemeinde Hallein; mitbeteiligte Partei: P GmbH, vertreten durch die Pallauf Partner Rechtsanwälte OG in Salzburg; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den im gemeindeinternen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 2024, mit dem die Berufung der revisionswerbenden Parteien gegen die Erteilung der Baubewilligung an die mitbeteiligte Partei für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben in H. abgewiesen worden war, als unbegründet ab und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
Begründend führte das LVwG soweit relevant aus, die revisionswerbenden Parteien hätten als Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht bezüglich der Frage der gehörigen verkehrsmäßigen Erschließung des Bauplatzes und der Zufahrt zu den vorgesehenen Parkplätzen (Hinweis auf VwGH 5.7.2007, 2005/06/0268).
5In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das LVwG habe den Zulässigkeitsausspruch (§ 25a Abs. 1 VwGG) mangelhaft begründet, der Rechtsprechung, wonach eine Aufschließungsstraße für Bauvorhaben eine Breite von zumindest 5,00 Metern haben müsse, einen „offenkundig unrichtigen Inhalt unterstellt“ und aufgrund dessen wesentliche Feststellungen unterlassen, das angefochtene Erkenntnis mit „Verfahrensmängeln in der Stoffsammlung“ belastet sowie mangelhaft begründet und die Einwendungen der revisionswerbenden Parteien, „dass entgegen § 5 Z 2a iVm § 45 Abs 3 Sbg ROG 2009 eine bescheidmäßig Bauplatzbewilligungen erteilt wurde (Baulandeigenbedarf), unter Hinweis auf ‚ein fehlendes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht‘ abgetan.“ (Fehler im Original).
6Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 21.7.2025, Ra 2025/06/0178 bis 0179, Rn. 6, mwN).
7Die vorliegende Revision entspricht den genannten Anforderungen nicht. Die Zulässigkeitsbegründungen stellen der Sache nach weitestgehend Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar. Es wird nicht vorgebracht, welche konkrete - nicht bloß auf eine einzelfallbezogene Beurteilung gerichtete - Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
8Im Übrigen führt der Umstand, dass das LVwG seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ausschließlich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes beschränkte, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet noch nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG gegeben wären. Soweit Verfahrensfehler behauptet werden, wird deren Relevanz nicht dargetan (vgl. nochmals VwGH 21.7.2025, Ra 2025/06/0178 bis 0179, Rn. 8, mwN). Es wird auch nicht dargelegt, aus welcher Rechtsgrundlage die revisionswerbenden Parteien ein subjektiv-öffentliches Recht betreffend „§ 5 Z 2a iVm § 45 Abs 3 Sbg ROG 2009“ ableiten.
9Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. August 2025