Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revisionen 1. des Dr. K P und 2. des J K Z, beide vertreten durch Dr. Günther Clementschitsch und Mag. Alexander Brandl, Rechtsanwälte in Villach, gegen das am 21. Juli 2025 mündlich verkündete und am 24. September 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten KLVwG 254 255/14/2025, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Ossiach; mitbeteiligte Partei: C GmbH Co KG; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde O. (belangte Behörde) vom 17. Oktober 2024, mit welchem der mitbeteiligten Partei antragsgemäß die baubehördliche Bewilligung zur „Errichtung einer Wohnanlage mit 3 Baukörpern mit insgesamt 15 Wohneinheiten, überdachten Stellplätzen, Liftanlage, Müllplatz, Wärmepumpenanlage mit Tiefenbohrung etc.“ auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG O. erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (I.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig (II.).
5 Begründend führte das LVwG nach Einholung des Gutachtens eines bautechnischen Amtssachverständigen soweit relevant aus, die geplanten drei Baukörper wiesen jeweils drei oberirdische Geschosse und ein Kellergeschoss auf. Die Kellergeschosse lägen mit keinem Teil mehr als 1,00 m über dem in den Plänen dargestellten Urgelände, womit die Baukörper drei Geschosse aufwiesen. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem LVwG seien die revisionswerbenden Parteien, der Rechtsvertreter, die Vertreter der Bauwerber, die Vertreter der belangten Behörde sowie der bautechnische Amtssachverständige gehört worden. Den revisionswerbenden Parteien als Anrainern komme im vorliegenden Fall kein Mitspracherecht in Bezug auf die Geschosszahl zu (wird näher ausgeführt); die Gebäudehöhe werde im anzuwendenden Bebauungsplan durch ein Höchstmaß limitiert, welches durch die geplanten Baukörper auch eingehalten werde. Weiters habe der festgestellte Sachverhalt ergeben, dass die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst lägen. Die Abstandsbestimmungen würden eingehalten, eine diesbezügliche Verletzung von Anrainerrechten liege nicht vor.
6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revisionen wird jeweils (übereinstimmend) zusammengefasst vorgebracht, es seien „wesentliche Verfahrensgrundsätze“ nicht beachtet worden und es sei entgegen (nicht näher genannter) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf der dem LVwG zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlage „keine vollständige Beurteilung der konkreten Ausgestaltung der Kellergeschosse und damit auch keine vollständige Beurteilung der Bebaubarkeit der baulichen Ausnutzung des Grundstückes und der Abstandsflächen möglich“ gewesen. Planunterlagen müssten einem Nachbarn die Möglichkeit geben, zu erkennen, inwieweit durch ein Bauvorhaben in seine Rechte eingegriffen werden könnte. Die revisionswerbenden Parteien hätten in ihren Beschwerden hervorgehoben, dass die Bauteile des in den Hang gebauten Geländes um mehr als 1 m über das projektierte Gelände hinausragten, weshalb das Bauvorhaben wegen eines Verstoßes gegen die im Bebauungsplan festgelegte Geschosszahl nicht bewilligt hätte werden dürfen. Aus einem vorgelegten Lageplan eines Privatgutachters sei ersichtlich, dass die Oberkante des Kellergeschosses um mehr als 1 m über das Urgelände hinausrage. Das LVwG hätte die Höhenlage sämtlicher Gebäudeteile der Kellergeschosse entlang der durch starke Hanglange gekennzeichneten Liegenschaft erheben müssen und wäre damit zu dem Ergebnis gelangt, dass die bauliche Ausnutzung überschritten werde.
7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revisionen nicht dargetan.
8Der Verwaltungsgerichthof hat bereits vielfach ausgesprochen, dass dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere dann nicht entsprochen wird, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 26.8.2025, Ra 2025/06/0220, mwN).
9Die vorliegenden Revisionen entsprechen den genannten Anforderungen nicht. Die Zulässigkeitsbegründungen stellen der Sache nach weitestgehend Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar, mit denen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses behauptet wird. Es wird jedoch nicht vorgebracht, welche konkrete nicht bloß auf eine einzelfallbezogene Beurteilung gerichtete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
10 Im Übrigen führte das LVwG im angefochtenen Erkenntnis mit näherer Begründung aus, aus welchen Gründen Nachbarn im vorliegenden Fall kein subjektiv öffentliches Recht auf Einhaltung einer bestimmten Geschossanzahl zukomme. Mit diesen Ausführungen setzen sich die Revisionen in ihren Zulässigkeitsgründen ebensowenig auseinander wie mit der Begründung im angefochtenen Erkenntnis betreffend die Einhaltung der vorgesehenen Abstandsbestimmungen. Zur Frage, inwieweit die dem Verfahren zugrundeliegenden Einreichunterlagen den revisionswerbenden Parteien nicht die Möglichkeit gegeben hätten, zu erkennen, ob durch das Bauvorhaben in ihre Rechte eingegriffen werden könnte, bleiben die Zulässigkeitsbegründungen der Revisionen unkonkret. Dies ist auch angesichts der vom LVwG unter Beiziehung aller Parteien durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich.
11 In den Revisionen werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Dezember 2025
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