Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dkfm. Dr. G F, vertreten durch Dr. Michael Pallauf, LL.M., Mag. Andreas Pallauf, LL.M., Mag. Ralf Staindl, Mag. Sebastian Boecker, MBL, Mag. Thomas Schwab und Mag. Lukas Höllwerth, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 26. Mai 2025, 405 3/1313/1/11 2025, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde St. Gilgen am Wolfgangsee; mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. N B und 2. Mag. R S, beide vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im gemeindeinternen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2024, mit welchem die Berufung gegen die den mitbeteiligten Parteien erteilte Baubewilligung für den Abbruch und die Neuerrichtung des „S“ inklusive Nebengebäude und Bootshaus sowie den Umbau der Steganlage auf näher genannten Grundstücken in der KG S. abgewiesen worden war, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig.
Begründend führte das LVwG zusammengefasst und soweit relevant aus, das Bauvorhaben halte den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen zufolge die in der Bauplatzerklärung 2018 festgelegten Abstandsbestimmungen und maximalen Gebäudehöhen ein. Der Revisionswerber habe auch keine konkrete Verletzung der Mindestabstände zu seiner dem Bauvorhaben gegenüberliegenden und durch die Gemeindestraße getrennten Liegenschaft behauptet.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der außerordentlichen Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das LVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 16.10.2014, 2013/06/0017) abgewichen, weil in der Bauplatzerklärung nicht vom Gelände zum 1. Jänner 1969 (Urgelände) ausgegangen, sondern der Festlegung der maximal zulässigen Höhen die Vermessung des Ziviltechnikbüros F. vom 5. März 2018 zugrunde gelegt worden sei. Darüber hinaus sei hinsichtlich der Festlegungen der Bebauungsgrundlagen eine näher genannte und von der Gemeindevertretung beschlossene Bebauungsstudie nicht berücksichtigt worden und vier Bauplatzbescheide aus den Jahren 1976 bis 2011 seien außer Acht gelassen worden.
6 Zunächst ist festzuhalten, dass die Bauplatzerklärung gegenüber den Nachbarn keine Rechtswirkungen entfaltet, weil diese im Verfahren zur selbständigen Bauplatzerklärung keine Parteistellung haben. Sie sind daher berechtigt, ihre mit der Bauplatzerklärung im Zusammenhang stehenden subjektivöffentlichen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren zu erheben. Dabei sind sie nicht darauf beschränkt, bloß die Einhaltung der Festlegungen in der Bauplatzerklärung zu verlangen, sondern können auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegungen von Bebauungsgrundlagen geltend machen (vgl. VwGH 17.4.2023, Ra 2023/06/0035, Rn. 11).
7 Mit seinem Zulässigkeitsvorbringen macht der Revisionswerber Verfahrensmängel in Bezug auf die Festlegungen der Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung geltend.
8 Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan wird. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 23.12.2020, Ra 2020/06/0305, Rn. 8, mwN).
9 Ein solches Vorbringen enthält die Zulässigkeitsbegründung nicht. Zunächst behauptet der Revisionswerber nicht einmal, dass die Vermessung des Ziviltechnikbüros F. vom 5. März 2018 nicht mit dem Urgelände am 1. Jänner 1969 übereinstimme und bringt auch keine Umstände vor, die Anlass für einen Zweifel an einer solchen Übereinstimmung geben könnten. Diesbezüglich ist die vorliegend zu beurteilende Sachlage nicht mit jener vergleichbar, die dem Erkenntnis VwGH 16.10.2014, 2013/06/0017, zugrunde lag. Die Revision lässt auch offen, auf Basis welcher Rechtsgrundlage die Behörden bzw. das LVwG verpflichtet gewesen wären, eine Bebauungsstudie bei der Festlegung der Bebauungsgrundlagen zu berücksichtigen. Gleiches gilt für das Vorbringen, das LVwG habe vier Bauplatzbescheide aus den Jahren 1976 bis 2011 außer Acht gelassen. Die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel wurde demnach nicht dargetan.
10 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. August 2025
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