JudikaturVwGH

Ra 2022/06/0206 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
03. Oktober 2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Ing. G O in S, vertreten durch Dr. Silvia Anderwald, Rechtsanwältin in 9800 Spittal an der Drau, Am Rathausplatz 1/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23. Februar 2021, KLVwG 39/7/2021, betreffend Versagung der Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Spittal an der Drau; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtrates der Stadt S. vom 2. Dezember 2020, mit welchem ihm die beantragte Baubewilligung versagt worden war, insoweit Folge gegeben, als die Bewilligung für das Bauvorhaben „Abbruch einer Badehütte“ auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG G. unter Auflagen erteilt wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde hinsichtlich des Bauvorhabens „Neubau eines ortsüblichen Ferienhauses mit zwei Ferienwohnungen“ als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in welcher der Revisionswerber ausführt, dass er durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinem „Recht auf gesetzmäßige Anwendung des seit 01.01.2022 in Geltung stehenden Kärntner Raumordnungsgesetzes und der gesetzmäßigen Anwendung der Bestimmungen der Kärntner Bauordnung verletzt“ worden sei. Weiters sei er in seinem durch § 39 AVG gesetzlich gewährleisteten „Recht auf amtswegige sorgfältige Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.“

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).

5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

6 Zu den in der vorliegenden Revision angeführten Rechten ist auszuführen, dass kein abstraktes Recht auf „gesetzmäßige Anwendung “ eines näher bezeichneten Gesetzes besteht; dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund (vgl. etwa VwGH 2.3.2022, Ra 2022/06/0029, mwN). Auch bei dem geltend gemachten Verfahrensfehler handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 2.3.2022, Ra 2022/06/0026, mwN).

Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

7 Darüber hinaus wird bemerkt, dass die Zulässigkeitsbegründung nicht dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG entspricht, weil mit dem Vorbringen, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Frage der Beurteilung des Bauvorhabens nach den Bestimmungen des K ROG 2021 und der Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf anhängige Verfahren“, nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 4.5.2022, Ra 2022/06/0045, mwN). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers führt eine (im Übrigen nicht näher dargestellte) Änderung der Rechtslage nicht per se zur Zulässigkeit der Revision.

Wien, am 3. Oktober 2022

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