JudikaturVwGH

Ra 2025/06/0102 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
05. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des D H P in F, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15. Jänner 2025, LVwG 50.40 2265/2024 24, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde betreffend ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Fürstenfeld; mitbeteiligte Partei: C F F in F, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 2; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. April 2024, mit welchem dem Mitbeteiligten die Baubewilligung für den Umbau und die Nutzungsänderung eines näher genannten Wirtschaftsgebäudes in R. zu einer Messerschmiede erteilt worden war, mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurück. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.

Das LVwG begründete die mangelnde Beschwerdelegitimation des Revisionswerbers damit, dass er kein Nachbar im Sinne des § 4 Z 44 Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk. BauG) sei. Seine Grundstücke grenzten nicht unmittelbar an das Baugrundstück an und durch das Projekt gingen dem Gutachten des Amtssachverständigen zufolge, dem der Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei keinerlei Schalleinwirkungen auf das dem Baugrundstück nächstgelegene Grundstück des Revisionswerbers aus.

5 Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt. Eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. etwa VwGH 10.2.2025, Ra 2025/06/0015 bis 0017, Rn. 5, mwN).

6 In der vorliegenden Revision wird unter „III. Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision:“ inhaltsgleich und weitgehend wortident dasselbe Vorbringen erstattet wie zu „IV. Zur Begründung der außerordentlichen Revision:“. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision entspricht somit der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nicht dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG.

7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 5. Mai 2025

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