Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, Senatspräsidentin Mag. aMerl sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des (nunmehr) Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2024, W109 2220586-1/587E, betreffend Versagung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 (mitbeteiligte Parteien: 1. Verein P, 2. Bürgerinitiative R, 3. Bürgerinitiative M, 4. Bürgerinitiative N, alle vertreten durch Dr. Gottfried Jantschgi, Rechtsanwalt in Graz, 5. Ing. L H, 6. M H, 7. BürgerinitiativeM, diese vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, 8.Forum W, 9. Bürgerinitiative V, vertreten durch Ing. H M, 10. Bürgerinitiative U, vertreten durch Ing. W B, 11. Ing. W B, 12. Mag. G G, 13. DI H H, 14. E H, 15. R H, 16. Ing. T N, 17. Arch. DI C S, 18. Mag. W S), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die „Revisionsbeantwortungen“ des Landes Niederösterreich und der ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktengesellschaft werden zurückgewiesen.
1 Mit Erkenntnis vom 17. März 2026, Ro 2025/06/0005 und 0007, hob der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revisionen des Landes Niederösterreich und der ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktengesellschaft das-auch von der revisionswerbenden Partei mit der hier gegenständlichen Revision angefochtene-Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf.
2 Die revisionswerbende Partei führte zu diesem, ihr mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 2026, Ro 2025/06/0006-10, zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2026 aus, dass sie die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs teile, wonach sie aufgrund der Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2024 klaglos gestellt worden sei.
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision einer anderen Verfahrenspartei eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. etwa VwGH 19.4.2024, Ra 2023/06/0241 und 0242).
4 Das gegenständliche Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
5 Eine Mitbeteiligung auf Seiten des Revisionswerbers kommt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht, weshalb die „Revisionsbeantwortungen“ des Landes Niederösterreich und der ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktengesellschaft, aufgrund deren Revisionen das auch im gegenständlichen Verfahren angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben worden war (vgl. Rz. 1), zurückzuweisen waren (vgl. etwa VwGH 9.8.2024, Ra 2023/10/0029, Rz. 29, mwN).
Wien, am 9. Juni 2026
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