Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des R H und 2. der S H, beide in N, beide vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Karmeliterplatz 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. Oktober 2023, LVwG 50.3 6515/2022 32 und LVwG 50.3 6516/2022 32, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Fehring; mitbeteiligte Parteien: 1. A R und 2. E R, beide in F, beide vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4-5; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
1. Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
2. Das Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird eingestellt.
1 Mit Erkenntnis vom 4. März 2024, Ra 2023/06/0232 und 0233, hob der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer von anderen revisionswerbenden Nachbarn eingebrachten Revision das auch von den revisionswerbenden Parteien mit der hier gegenständlichen Revision angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark auf.
2 Die revisionswerbenden Parteien führten zu diesem, ihnen mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 2024, Ra 2023/06/0241 und 0242 10, zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2024 im Wesentlichen aus, dass aus ihrer Sicht die Rechtssache somit erfolgreich abgeschlossen sei und sie auf den im Revisionsschriftsatz enthaltenen Antrag auf Kostenzuspruch verwiesen.
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision einer anderen Verfahrenspartei eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. etwa VwGH 12.2.2024, Ro 2023/06/0013, mwN).
4 Das gegenständliche Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
5 Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, ist die die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre; der Aufwandersatz ist an diesen Revisionswerber zu zahlen (vgl. § 53 Abs. 1 VwGG). Dies gilt sinngemäß, wenn mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss in getrennten Revisionen angefochten haben und diese Revisionen durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht worden sind (vgl. § 53 Abs. 2 VwGG). Da im Erkenntnis vom 4. März 2024, Ra 2023/06/0232 und 0233, Kosten im somit zustehenden Umfang bereits zugesprochen wurden und sich die vorliegende, durch denselben Rechtsanwalt eingebrachte Revision gegen dasselbe Erkenntnis richtet, findet ein Kostenersatz im vorliegenden Verfahren nicht statt (vgl. dazu etwa VwGH 24.8.2023, Ro 2021/22/0014 und 0015, VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0057 und 0058, sowie VwGH 7.5.2020, Ro 2019/18/0004, jeweils mwN).
6 Angesichts der Einstellung des Verfahrens über die vorliegende Revision kommt der Frage, ob diese rechtzeitig erhoben wurde und gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht zu ziehen ist, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung in der Wiedereinsetzungssache erübrigt (vgl. etwa VwGH 12.3.2021, Ra 2021/06/0043, mwN). Das diesbezügliche Verfahren war daher mangels rechtlichen Interesses der revisionswerbenden Parteien nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 19. April 2024
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