Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Gemeinde Mining, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. Jänner 2025, LVwG-154171/2/MK/GSc, betreffend Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Flächenwidmungsplanänderung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 2024, mit welchem ihr die Genehmigung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. X samt Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. Y versagt worden war, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht-soweit von Relevanz-aus, das Flächenwidmungsvorhaben sehe insbesondere vor, eine Fläche von 33.430 m² umzuwidmen, und zwar von land-und forstwirtschaftlichem Grünland in eine Grünland-Sonderausweisung für Funk-, Photovoltaik-und Windkraftanlagen. Die im Bescheid ausgesprochene Versagung stütze sich auf den Widerspruch zu den Raumordnungszielen des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 10 Oö. Raumordnungsgesetz 1994-Oö. ROG 1994 sowie auf die mangelhafte Begründung nach § 36 Abs. 6 leg. cit. Die belangte Behörde habe zutreffend ausgeführt, dass das Umwidmungsvorhaben-konkret die Nutzung der betroffenen Fläche zur ökologischen Energiegewinnung anstelle der bisherigen agrarischen Bewirtschaftung-hinsichtlich der Raumordnungsziele des § 2 Oö. ROG 1994 sowohl negative (Z 5 und Z 10 leg. cit.) als auch positive Auswirkungen (insb. Z 8 leg. cit.) zeitige, weshalb im Rahmen der Begründungspflicht des § 36 Abs. 6 Oö. ROG 1994 eine konkrete Interessenabwägung vorzunehmen sei. Es sei der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Planungsakt, insbesondere dem ortsplanerischen Erläuterungsbericht und den damit in Zusammenhang stehenden Gemeinderatsbeschlüssen keine ausreichende, auf den konkreten Einzelfall bezogene Interessenabwägung entnehmen könne. Die belangte Behörde habe ihre Aufsichtsfunktion vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 2 Z 1 und Z 4 Oö. ROG 1994 zu Recht wahrgenommen und die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, weil insbesondere mangels ausreichender Begründung gemäß § 36 Abs. 6 Oö. ROG 1994 die Verfahrensbestimmungen iSd § 34 Abs. 2 Z 4 leg. cit. verletzt worden seien.
3 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung führte das Verwaltungsgericht aus, die Sachlage habe sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergeben; die Rechtslage sei eindeutig.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 6. Juni 2025, E 643/2025-5, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluss vom 24. Juni 2025, E 643/2025-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht, in der zu ihrer Zulässigkeit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe durch das Heranziehen eines nicht gegebenen Versagungsgrundes (§ 34 Abs. 2 Z 4 Oö. ROG 1994) gegen näher dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen. Die Revisionswerberin habe sich mit der Grundlagenforschung auseinandergesetzt, insbesondere mit dem umfangreichen Erläuterungsbericht der Gemeindeplanerin, und habe auch eine Interessensabwägung betreffend die Raumordnungsziele des § 2 Oö. ROG 1994 vorgenommen. Weiters macht die Revisionswerberin einen Verstoß gegen die Judikatur zur Begründungspflicht in Zusammenhang mit der Würdigung der Sachverständigengutachten und ein Abweichen von der Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung geltend. Bei Durchführung einer Verhandlung hätte das Verwaltungsgericht abweichende Feststellungen u.a. zur bedeutend schlechteren Bodenfruchtbarkeit sowie zum nicht vorhandenen negativen Einfluss auf das Natur-und Landschaftsbild und zur ausreichenden Grundlagenforschung und Interessenabwägung der Gemeinde zur Photovoltaikanlage getroffen, die zu einer anderen, günstigeren Gesamtbeurteilung des Projekts geführt hätten. Die Relevanz des Verfahrensmangels sei daher gegeben.
6 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revisionswerberin vermag die Zulässigkeit ihrer Revision mit dem oben zusammengefassten Vorbringen nicht zu begründen:
11 Ob eine konkrete Änderung eines Flächenwidmungsplanes dem Raumordnungsgesetz widerspricht, ist eine Frage des Einzelfalles. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die diesbezügliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 10.3.2020, Ra 2020/05/0020, mwN).
12 Eine derartige Fehlbeurteilung wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargetan. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. erneut VwGH 10.3.2020, Ra 2020/05/0020, mwN). Insbesondere wird nicht aufgezeigt, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Genehmigung sei u.a. aus dem Grund des § 34 Abs. 2 Z 4 Oö. ROG 1994 wegen Widerspruchs zu den Verfahrensbestimmungen versagt worden, in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre.
13 Denn das Verwaltungsgericht sah die Pflicht zur Begründung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes nach § 36 Abs. 6 Oö. ROG 1994 durch den Gemeinderat verletzt und führte dazu näher aus: Nach dieser Bestimmung sei eine konkrete Interessenabwägung vorzunehmen; weder fänden sich im Erläuterungsbericht noch in den sonstigen Stellungnahmen Ausführungen zur erforderlichen Interessenabwägung. Es wäre an der Revisionswerberin gelegen, die Interessen an der Umwidmung und jene an der bestehenden Widmung darzustellen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Mangels einer solchen ausreichenden Begründung seien Verfahrensbestimmungen iSd § 34 Abs. 2 Z 4 leg. cit. verletzt worden.
14 Dem vermag die Revisionswerberin nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Sie verweist lediglich auf die erfolgte Vorlage eines Sitzungsprotokolls des Gemeinderats (nach Mitteilung der Versagungsabsicht durch die belangte Behörde). Die vom Verwaltungsgericht zutreffend geforderte konkrete Interessenabwägung ist aktenkundig auch diesem Sitzungsprotokoll nicht zu entnehmen, sodass die Revisionswerberin keine Bedenken gegen die Annahme einer Versagung aus dem Grund des § 34 Abs. 2 Z 4 Oö. ROG 1994 aufzeigt. Vor diesem Hintergrund wird auch die Relevanz des ebenfalls vorgebrachten Verstoßes gegen die Begründungspflicht nicht dargetan.
15 Zur behaupteten Verletzung der Verhandlungspflicht wird darauf verwiesen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
16 Das Verwaltungsgericht stellte nach Einsicht in die Verwaltungsakten fest, dass dem Planungsakt keine konkrete Interessenabwägung zu entnehmen sei (s. oben). Dass der Sachverhalt dadurch unrichtig festgestellt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Die Interessenabwägung hätte auch nicht nachgeholt werden können, sondern muss im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats vorliegen (vgl. VfGH 6.12.2023, V 73/2023 u.a., Punkt 2.4.2.3.). Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten, wurden von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang nicht behauptet. Dass das Verwaltungsgericht von den Grundsätzen des § 24 Abs. 4 VwGVG abgewichen wäre, vermag die Revisionswerberin daher nicht darzutun (vgl. etwa VwGH 23.12.2024, Ra 2023/05/0245).
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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