Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der W P, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. April 2024, LVwG-154030/6/JP, betreffend Bauplatzbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Marktgemeinde Wolfsegg am Hausruck; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde W. (belangte Behörde) vom 23. Mai 2023 wurde das Ansuchen der Revisionswerberin auf Erteilung einer Bauplatzbewilligung für ein näher genanntes Grundstück gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Oö. Bauordnung 1994-Oö. BauO 1994 als unbegründet abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. August 2023 als unbegründet ab.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29. August 2023,-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), und erklärte eine Revision für unzulässig (Spruchpunkt II.).
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2025, E 4862/2024-9, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof dazu unter anderem aus:
„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Gesetzwidrigkeit der Änderung Nr. 5.02 zum Flächenwidmungsplan Nr. 5 und der Änderung Nr. 3.01 zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 3, jeweils beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde W... am 23. März 2023, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. September 2023 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 5. bis zum 23. Oktober 2023, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 10.277/1984, 13.282/1992, 17.223/2004, 20.030/2015) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Beim Verfassungsgerichtshof sind vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Flächenwidmungsplanänderung Nr. 5.02 oder der Änderung Nr. 3.01 des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 3 entstanden, zumal vor deren Erlassung eine ausreichende Grundlagenforschung und Interessenabwägung durchgeführt wurde.“
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Begründung der Zulässigkeit der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Revision bringt die Revisionswerberin zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht habe infolge mangelnder Begründung, grob unrichtiger Beurteilung hinsichtlich der Vorlagepflicht an den Verfassungsgerichtshof, fehlender Feststellungen, Übergehen von Parteivorbringen, Unterlassung der Stellung eines Antrags gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, Nichtverständigung von der Aktbeischaffung des Verordnungsaktes und Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung schwerwiegend gegen tragende Verfahrensgrundsätze verstoßen. Seitens der belangten Behörde sei eine ordentliche Grundlagenforschung nicht durchgeführt worden; auch seien durch die Revisionswerberin inhaltliche Bedenken zur Vereinbarung des geänderten Flächenwidmungsplans mit den landesgesetzlichen Vorgaben in den Raum gestellt und in Frage gestellt worden, ob die erlassene Verordnung überhaupt rechtmäßig zustande gekommen sei. Darauf sei das Verwaltungsgericht in der Begründung des Erkenntnisses beziehungsweise in der Begründung, weshalb kein Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG gestellt worden sei, nicht eingegangen. Auch sei keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, obwohl die Revisionswerberin dies samt Anführung relevanter Zeugenbeweise beantragt habe. Die Durchführung der Verhandlung wäre insbesondere für die Entscheidung, ob ein Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG gestellt werde, erforderlich gewesen. Hätte das Verwaltungsgericht die verletzten Verfahrensvorschriften eingehalten, hätte es einen Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Auch stelle sich die Frage, ob insbesondere durch die fehlende Begründung des Verwaltungsgerichts zu den fehlenden Bedenken an der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplans beziehungsweise das Nichteingehen auf Vorbringen insbesondere zur fehlenden Grundlagenforschung willkürliches Verhalten vorliege. Darüber hinaus sei gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen worden.
8 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan:
9 Wenn in der Zulässigkeitsbegründung ausgeführt wird, es sei gegen „das Recht“ auf ein faires Verfahren verstoßen worden, wird damit ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht geltend gemacht. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bildet gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, eine Verletzung solcher Rechte zu prüfen (vgl. für viele etwa VwGH 29.10.2024, Ra 2024/06/0170, mwN).
10 Ebensowenig besteht eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen zu entscheiden; Bedenken gegen generelle Rechtsvorschriften können keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründen (vgl. etwa VwGH 28.5.2026, Ra 2026/05/0055, mwN).
11 Nach Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG ist das Verwaltungsgericht gehalten, die von ihm anzuwendenden Gesetzesvorschriften bei Vorliegen verfassungsrechtlicher Bedenken beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Fallbezogen verneinte das Verwaltungsgericht-mit eingehender Begründung-das Vorliegen von Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes, weil bei der maßgeblichen Änderung desselben alle relevanten Verfahrensvorschriften eingehalten worden seien. Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Beschluss vom 25. Februar 2025, E 4862/2024-9, aus, dass im vorliegenden Fall keine Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Flächenwidmungsplanänderung Nr. 5.02 oder der Änderung Nr. 3.01 des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 3 entstanden seien, zumal vor deren Erlassung eine ausreichende Grundlagenforschung und Interessenabwägung durchgeführt worden sei.
12 Vor diesem Hintergrund vermag die Zulässigkeitsbegründung der Revision mit den abstrakten Fragen, ob das Verwaltungsgericht durch das „Unterlassen von Feststellungen und Begründungen zu den Umständen und Hintergründen der Ablehnung/Nichtvornahme“ einer solchen Anfechtung von tragenden Verfahrensgrundsätzen abweiche oder das Verfahren mit Mängeln belaste, eine Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufzuzeigen, weil nicht konkret dargelegt wird, inwiefern das Verwaltungsgericht-entgegen der Begründung im angefochtenen Erkenntnis und trotz der bereits vor Einbringen der Revision erfolgten abweichenden Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes-verfassungsrechtliche Bedenken hätte haben müssen (vgl. VwGH 29.7.2021, Ra 2020/12/0002, Rn. 19). Darüber hinaus wird die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung derselben in der Sache ein anderes, für die Revisionswerberin günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 22.4.2026, Ra 2026/05/0042, Rn. 19, mwN).
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. August 2026
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