Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des DI F L, vertreten durch die Metzler Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. Jänner 2026, Zl. LVwG 154459/14/WP 154460/2, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Ansfelden; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2025 wurde dem Revisionswerber gemäß § 49 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) betreffend eine näher beschriebene und als „Lärmschutzwand“ bezeichnete bauliche Anlage aufgetragen, sämtliche im Erdreich verankerten Stahlprofile binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Unter einem wurde einer näher genannten GmbH betreffend dieselbe bauliche Anlage die Beseitigung sämtlicher Füllpaneele samt Betonsockelelementen und Sauberkeitsschicht sowie die Wiederherstellung des rechtmäßigen Bestandes aufgetragen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen von der GmbH erhobenen Beschwerde statt und wies jene des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung mit der Maßgabe ab, dass der Spruch zu lauten habe (Spruchpunkt I.):
„Herrn [...] wird aufgetragen, die L-förmige bauliche Anlage (‚Lärmschutzwand‘) auf den Grundstücken [...] und [...], jeweils KG A[...], lagemäßig in der Naturaufnahme der [...] GmbH vom 20. März 2023 dargestellt, mit den Schenkellängen von rund 32m (Grundstück [...]) und rund 24m (Grundstück [...]), bestehend aus im Erdreich verankerten, senkrechten Stahlprofilen (Achsmaß rund 4,00) mit einer Höhe von rund 5,05m über Gelände und dazwischen eingebrachten Betonsockel- und Füllelementen, wobei der Abstand des Bauwerks zur jeweils nächstgelegenen Grundstücksgrenze zwischen rund 0,45cm und 0,62cm beträgt, bis zum Ablauf des April 2026 zu beseitigen.“
Eine Revision gegen diese Entscheidung sei unzulässig (Spruchpunkt II.).
3 Das Verwaltungsgericht traf zunächst nähere Feststellungen zu den beiden, im Eigentum des Revisionswerbers stehenden Grundstücken mit der Widmung „Grünland“ bzw. „+ Signatur „ und „Dorfgebiet“ sowie zur Situierung und Ausgestaltung der vorliegend betroffenen baulichen Anlage. Diese sei ab dem 28. November 2016 errichtet worden und sei weder baubehördlich angezeigt noch angezeigt und nicht untersagt worden. Mit Eingaben vom November 2024 und vom Jänner 2025 hätte der Revisionswerber erstmals ein Bauvorhaben zur Ausführung einer „Photovoltaikanlage für med. Hanfzucht“ auf den beiden Grundstücken unter Einbeziehung der gegenständlichen baulichen Anlage angezeigt. Die Ausführung dieses Bauvorhabens sei ihm mit näher genanntem Bescheid untersagt worden. Im Rahmen des zu diesem Bescheid geführten Beschwerdeverfahrens habe der Revisionswerber das Bauvorhaben geändert und das Verwaltungsgericht habe den Untersagungsbescheid wegen konkludenter Zurückziehung der ursprünglichen Bauanzeige unter Einbringung einer neuen Bauanzeige beim Verwaltungsgericht mit näher genannter Entscheidung behoben. Vor dem Hintergrund der Flächenbewirtschaftung der Wiese auf dem als Grünland gewidmeten Grundstück bestehe keine Notwendigkeit zur Errichtung einer Lärmschutzwand. Eigentümer der Lärmschutzelemente aus Holz sei eine näher genannte GmbH, Eigentümer der übrigen Anlagenteile der Revisionswerber. Bei der Anlage handle es sich aufgrund ihrer konstruktiven Ausführung um eine einheitliche bauliche Anlage.
4 Seine Beweiswürdigung stützte das Verwaltungsgericht auf die Durchführung der (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung, näher bezeichnete verwaltungsbehördliche Akten sowie den verwaltungsgerichtlichen Akt zum Untersagungsbescheid zur Photovoltaikanlage, die eigenen Angaben des Revisionswerbers und auf das agrarfachliche Gutachten des Amtssachverständigen zur Notwendigkeit der gegenständlichen baulichen Anlage. Das vom Revisionswerber vorgelegte Privatgutachten habe die Notwendigkeit der Lärmschutzwand ausdrücklich ausgespart und sei damit dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
5 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, dass es sich bei der baulichen Anlage um ein Bauwerk im Sinne des § 2 Z 5 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) handle, das eine Wand darstelle. Es liege im Ergebnis eine Lärmschutzwand im Sinne des oberösterreichischen Baurechts vor. Aus einem näher zitierten Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichts zu dieser Lärmschutzwand gehe auch die, vom Revisionswerber geteilte, Qualifikation als einheitliche bauliche Anlage hervor. Das Bauwerk sei im Zeitpunkt seiner Errichtung anzeigepflichtig gewesen und diese Anzeigepflicht gemäß § 25 Abs. 1 Z 15 Oö. BauO 1994 bestehe nach wie vor. Eine aufrechte, nicht untersagte Bauanzeige für die Errichtung der Lärmschutzwand liege nicht vor. Es liege ein konsensloser Baubestand vor. Die Lärmschutzwand sei aus agrarfachlicher Sicht für die Bewirtschaftung des Grünlandes nicht notwendig, weshalb der im Grünland gelegene Teil der baulichen Anlage auch der zugrundliegenden Grünlandwidmung widerspreche. Diesbezüglich teile der in der Widmung „Dorfgebiet“ gelegene Teil das Schicksal des im Grünland gelegenen Teils. Die Frage der Trennbarkeit sei bei einem einheitlichen Bau nicht aufzuwerfen. Es stehe dem Revisionswerber jedoch ein Rückbau auf den anzeigefähigen Umfang frei. Dem unbedingten Beseitigungsauftrag sei nicht entgegenzutreten.
6 Eine Einfriedung dürfe die Höhe von 2 Metern nur überschreiten, wenn dies zur Erreichung des Lärmschutzes erforderlich sei. Der agrarfachliche Sachverständige habe keine Notwendigkeit gemäß § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) zur Errichtung einer Lärmschutzwand gesehen. Selbst bei Qualifikation der baulichen Anlage als Einfriedung bestünde deshalb ein Widerspruch zur Grünlandwidmung sowie zu § 49 Abs. 2 und 3 Oö. BauTG 2013.
7 Soweit der Revisionswerber auf die Widmungskonformität einer Photovoltaikanlage verweise, sei ihm entgegenzuhalten, dass keine Photovoltaikanlage verfahrensgegenständlich sei. Photovoltaikanlagen seien zwar bewilligungs- und anzeigefrei, das Bauwerk teile aber nicht das Schicksal der darauf angebrachten Photovoltaikanlage. Diese Ansicht würde dazu führen, dass ein Gebäude weder einer Bewilligung oder Baufreistellung bedürfe, solange die darauf angebrachte Photovoltaikanlage der Widmung entspreche. Das Verwaltungsgericht übersehe nicht, dass auch freistehende Photovoltaikanlagen über eine Unterkonstruktion verfügten; dieser käme aber keine über diese Funktion hinausgehende Bedeutung zu. Gerade eine solche zusätzliche Funktion liege aber im vorliegenden Fall hinsichtlich Lärm- und Schallschutz, Sichtschutz und Einfriedung vor.
8 Wäre das vorliegende Bauwerk keine Lärmschutzwand, sei es aufgrund der Beschaffenheit und Situierung entlang einer näher bezeichneten Grundstücksgrenze, hinter der sich ein Wohngebäude mit Garten befände, allenfalls als Einfriedung zu qualifizieren, die aber ohne besonderen Zweck auch eine Höhe von 2 Metern nicht überschreiten dürfte, weshalb auch diesbezüglich ein Beseitigungsauftrag zu erteilen sei.
9 Beim Revisionswerber handle es sich um den Eigentümer der betroffenen Grundstücke, er habe lediglich Auskunft gegeben, wem die verwendeten Baustoffe zuzurechnen seien. Komme der Grundstückseigentümer seiner Auskunftspflicht nicht nach, trete er in die Stellung des zu verpflichtenden Eigentümers der baulichen Anlage ein. Gegenstand des Beseitigungsauftrags sei die gesamte Lärmschutzwand bestehend aus Tragkonstruktion und Füllelementen. Die Beseitigungsfrist von drei Monaten sei ausreichend. Im Ergebnis liege ein konsensloses, einer nachträglichen Bewilligung (Anzeige, rechtmäßige Errichtung) nicht mehr zugängliches Bauwerk vor, das vom Eigentümer der betroffenen Liegenschaften zu beseitigen sei.
10 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 § 25a Abs. 5 Oö. BauO 1994 sieht vor, dass u.a. § 49 Oö. BauO 1994 für anzeigepflichtige Bauvorhaben sinngemäß gilt. Daraus ergibt sich, dass auch ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 erlassen werden kann, wenn ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne Anzeige ausgeführt wird oder ausgeführt wurde. Da sich aus § 25a Abs. 1 Oö. BauO 1994 Anforderungen an die zu erstattende Anzeige ergeben, nämlich dass eine vollständige und ordnungsgemäß belegte Anzeige einzubringen ist, muss „ohne Anzeige“ auch dahin verstanden werden, dass dieser Tatbestand auch vorliegt, wenn keine vollständige und ordnungsgemäß belegte Anzeige erstattet wurde. Nur für den Fall einer vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige sieht der Gesetzgeber gemäß § 25a Abs. 1 Oö. BauO 1994 vor, dass das Bauvorhaben innerhalb einer Frist von 8 Wochen aus näher genannten inhaltlichen Gründen untersagt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Problematik schon ausgesprochen, dass eine wirksame Bauanzeige einer Baubewilligung im Sinne des § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 gleichgestellt ist, sodass diesbezüglich ein Bauauftrag ausgeschlossen ist, wenn für die Ausführung eine dem Gesetz entsprechende Bauanzeige vorliegt.Genauso hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass im Falle einer vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige eine Untersagung gemäß § 25a Abs. 1 Oö. BauO 1994 außerhalb der achtwöchigen Frist nicht mehr angeordnet werden darf (vgl. VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0016, Rn. 23, mwN).
15 Zunächst wird zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Fristbeginn der Untersagungsfrist des § 25a Abs. 1 Oö. BauO 1994. Das Verwaltungsgericht habe die Projektmodifikation in der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2025 im angefochtenen Erkenntnis als konkludente Zurückziehung der ursprünglichen Bauanzeige unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen Bauanzeige qualifiziert. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob die achtwöchige Untersagungsfrist des § 25a Abs. 1 Oö. BauO 1994 bereits mit 20. August 2025 oder erst mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu laufen begonnen habe. Weder ergibt sich aus dem angefochtenen Erkenntnis jedoch, dass durch die angesprochene Projektmodifikation in der mündlichen Verhandlung eine vom Gesetz wie auch von der Rechtsprechung geforderte vollständige und ordnungsgemäße Anzeige vorgelegen wäre noch bringt die Revision dies auch nur ansatzweise vor. Es ist daher nicht ersichtlich, dass es auf diese in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage zur Lösung der Revision ankommt, weshalb mit diesem Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan wird.
16 Weiters fehle Rechtsprechung, „ob und unter welchen Voraussetzungen die Tragkonstruktion einer Photovoltaikanlage als von der Gesamtanlage trennbare, eigenständig zu beurteilende bauliche Anlage qualifiziert werden darf oder ob sie aufgrund ihrer funktionalen und technischen Untrennbarkeit zwingend als unselbständiger Bestandteil einer einheitlichen technischen Anlage zu behandeln ist.“ Diese Rechtfrage betreffe „unmittelbar die rechtlichen Grenzen eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrags gemäß § 49 Oö. BauO 1994 sowie die Frage, nach welchen Maßstäben die widmungsrechtliche Beurteilung von Anlagen zu erfolgen hat, die aus mehreren technisch zusammenwirkenden Bauteilen bestehen.“ Hierzu genügt es vor dem Hintergrund der Begründung des Verwaltungsgerichtes und den pauschal gehaltenen Ausführungen in der Revision festzuhalten, dass die Frage der Trennbarkeit von Teilen eines Bauvorhabens grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt und eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in diesem Zusammenhang nur dann vorliegen könnte, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre. Dies wäre in den Revisionszulässigkeitsgründen darzustellen (vgl. etwa VwGH 25.3.2024, Ra 2022/05/0196, Rn. 22, mwN), wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision aber nicht dargetan.
17 Soweit vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung dazu, ob die Notwendigkeitsbeurteilung iSd § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 zwingend an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen baurechtlichen Qualifikation anknüpfe oder ob sie anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks der Anlage vorzunehmen ist, ist dem die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, nach der gemäß § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 auf einem als Grünland gewidmeten Grundstück die Errichtung nur solcher Bauten und Anlagen zulässig ist, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. „Bestimmungsgemäß“ bedeutet, dass die bauliche Anlage zur widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist an diesen Begriff ein strenger Maßstab anzulegen; eine bloße „Nützlichkeit“ der Bauten und Anlagen ist nicht ausreichend (vgl. VwGH 3.10.2019, Ra 2019/05/0283, Rn. 12, mwN). Auch bei der Frage, ob eine im Grünland errichtete bauliche Anlage nach den jeweiligen Umständen des Falles im Sinn des § 30 Abs. 5 erster Satz Oö. ROG 1994 nötig ist, um dieses Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen, handelt es sich regelmäßig um keine Rechtsfrage, der grundsätzliche weil über eine Einzelfallbeurteilung hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 27.3.2023, Ra 2023/05/0047, Rn. 15, mwN). Die Revision zeigt mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner diesbezüglichen Beurteilung von der oben genannten Rechtsprechung abgewichen ist oder eine Beurteilung iSd § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 unvertretbar wäre.
18 Weiters stützt die Revision die Begründung ihrer Zulässigkeit auf Verfahrensmängel. So habe das Verwaltungsgericht die bauliche Anlage ohne hinreichende Auseinandersetzung mit dem Verwendungszweck als Lärmschutzwand qualifiziert und die Frage der widmungsrechtlichen Zulässigkeit der Photovoltaik zur Energieversorgung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht geprüft. Weiters habe es sich auf ein näher genanntes Gutachten gestützt, ohne ein ergänzendes Gutachten zur Notwendigkeit einer Photovoltaikanlage einzuholen und habe den Einfriedungscharakter der Anlage bejaht, ohne den primären Verwendungszweck der Anlage in die rechtliche Beurteilung miteinzubeziehen.
19 Dazu ist zu bemerken, dass Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss. Dabei muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch schon in der abgesonderten Zulassungsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 5.12.2024, Ra 2023/05/0183, Rn. 17, mwN). Ein Vorbringen, das diesen Anforderungen entspricht, ist der oben wiedergegebenen Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht zu entnehmen.
20 Ebenso wendet sich die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit gegen die hilfsweise herangezogene Begründung des Verwaltungsgerichtes zur Qualifikation der Photovoltaik-Tragekonstruktion als Einfriedung. Diesbezüglich fehle es an Rechtsprechung zur Frage, ob „bei der Qualifikation einer baulichen Anlage als Einfriedung iSd § 49 Oö. BauTG 2013 der primäre Nutzungszweck der Anlage oder ihre äußere Erscheinungsform und Situierung maßgeblich ist, und ob insbesondere eine technische Versorgungsanlage, die konstruktionsbedingt entlang einer Grundstücksgrenze verläuft, allein dadurch den Charakter einer Einfriedung erlange.“ Auch weiche das Verwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Definition einer Einfriedung ab.
21 Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist; der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Lösung von Rechtsfragen berufen und nicht dazu, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern. Die Frage, ob eine konkrete Baulichkeit als Einfriedung zu qualifizieren ist, betrifft eine solche Beurteilung des Einzelfalles. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung könnten in diesem Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn die diesbezügliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 25.3.2024, Ra 2021/05/0079, Rn. 19 und 20, mwN). Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen nicht auf, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall unvertretbar wäre.
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. April 2026
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