Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der S GmbH, vertreten durch Mag. Filloreta Freisinger, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. Jänner 2025, 1. VGW-111/077/12051/2022-60 und 2. VGW-111/V/077/12567/2022, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. E P und 2. S U; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 2022 wurde der revisionswerbenden Partei (Bauwerberin) gemäß § 70 der Bauordnung für Wien-BO für Wien (im Folgenden: BO) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von drei Doppelhäusern auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien erteilt. Dagegen erhoben die mitbeteiligten Parteien als Nachbarinnen jeweils Beschwerde.
2 Diesen Beschwerden gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, behob den Bescheid der belangten Behörde und „untersagte die Ausführung des Bauvorhabens“. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
3 Begründend führte es-soweit hier von Relevanz-aus, das Bauvorhaben sehe die Errichtung von drei Doppelhäusern, somit insgesamt sechs Häusern, vor. Die Bauwerberin habe die von ihr so bezeichneten „Türvorbauten“ in die bebaute Fläche nicht eingerechnet. Diese Gebäudeteile der Häuser 3 bis 6 seien zum Teil dem Stiegenhaus vorgelagert und jeweils sowohl zum Außenbereich als auch zum Stiegenhaus durch eine als Außenwand gekennzeichnete Mauer abgeschlossen. Es handle sich dabei jeweils um einen mit Parkettboden ausgestatteten Raum von 5,27 m² (Haus 3 und 4) bzw. 5,35 m² (Haus 5 und 6).
4 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf § 80 Abs. 2 BO (bebaute Fläche) aus, Gebäudeteile im Sinn des § 84 Abs. 1 und 2 BO seien bei der Ermittlung der „bebauten Fläche“ außer Acht zu lassen. Bei Türvorbauten im Sinn des § 84 Abs. 2 lit. b BO handle es sich um Gebäudeteile, die sich vor der Außenmauer befänden. Es handle sich schon dem Wortlaut nach nicht um Räume, die einen zusätzlichen Wohnraum erschließen könnten. Die konkreten Vorbauten befänden sich hinter der Außenmauer, demnach seien sie im Hinblick auf Funktion und Ausmaß nicht als Türvorbau anzusehen. Vielmehr erfüllten sie die Funktion eines hinter der Wohnungseingangstür gelegenen Vorraums bzw. Vorzimmers im Ausmaß von jeweils knapp über 5 m² Größe. Es handle sich daher nicht um Türvorbauten im Sinn des § 84 Abs. 2 lit. b BO, sondern um raumbildende Gebäudeteile, die der bebauten Fläche nach § 80 Abs. 1 BO hinzuzurechnen seien. Dadurch werde die zulässige bebaubare Fläche von 267,67 m² überschritten.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle „höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, was unter dem Begriff ‚Türvorbau‘ gemäß § 84 BauO für Wien zu verstehen“ sei.
10 Aus dem klaren Wortlaut des § 80 Abs. 2 iVm § 84 Abs. 2 lit. b erster Fall BO ergibt sich, dass Türvorbauten nur dann bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht zu bleiben haben, wenn sie „vor die Gebäudefront ragen“. Als Ausnahmen sind diese Bestimmungen restriktiv zu interpretieren (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2014/05/0057, mwN).
11 Die Frage, ob die fallbezogen relevanten „Türvorbauten“ vor die Gebäudefront ragen oder nicht, ist im Einzelfall zu beurteilen. Nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz unterliegt diese Frage grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 21.5.2021, Ra 2021/06/0067, mwN, betreffend einen untergeordneten Bauteil gemäß § 20 Abs. 2 lit. g Stmk. BauG).
12 Die Revision tritt den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die jeweils als „Türvorbau“ bezeichneten Gebäudeteile auch zum Außenbereich hin mit einer als „Außenwand“ gekennzeichneten Mauer abgeschlossen sind, in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Sie behauptet auch nicht, dass das Verwaltungsgericht den Begriff „Gebäudefront“-vor dem Hintergrund der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die bei Forster, Bauordnung für Wien, Rz 24 ff zu § 81 BO zitierte Judikatur)-unrichtig ausgelegt hätte. Die Revision zeigt somit eine Unvertretbarkeit der Auslegung des Verwaltungsgerichts nicht auf.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juni 2026
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