Wohnungseigentümer können gemäß § 18 WEG 2002 aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an die Eigentümergemeinschaft abtreten; davon sind jedoch nicht öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Eigentümer (Miteigentümer) einer baulichen Anlage gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995 auf Beseitigung einer vorschriftswidrigen baulichen Anlage erfasst. Als Adressaten eines Auftrages gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995 kommen nach wie vor nur der Eigentümer bzw. die Miteigentümer einer baulichen Anlage in Betracht (vgl. VwGH 22.10.2008, 2008/06/0065).