§ 80 Abs. 2 Wr BauO nimmt Gebäudeteile nach § 84 Abs. 1 und Abs. 2 Wr BauO nicht schlechthin von der Flächenberechnung aus, sondern nur dann wenn sie "vor die Gebäudefront ragen". Dieses Tatbestandselement, dem nach dem Wortlaut der Bestimmung eine eigenständige Bedeutung zukommt, kann - auch im Lichte dessen, dass Ausnahmebestimmungen wie § 80 Abs. 2 Wr BauO restriktiv zu interpretieren sind (Hinweis E vom 30. Jänner 2015, Ro 2015/02/0002, mwN) - nur so verstanden werden, dass die "Gebäudefront" im Sinne dieser Bestimmung jene ist, die die Gebäudeteile umschließt, deren Flächen in die Flächenberechnung nach § 80 Abs. 1 Wr BauO einzubeziehen sind. Daraus ergibt sich, dass Gebäudeteile nach § 84 Abs. 1 und Abs. 2 Wr BauO dann, wenn sie nicht vor eine solche "Gebäudefront" iSd § 80 Abs. 2 Wr BauO ragen, sondern vor Gebäudeteile gemäß § 84 Abs. 1 und Abs. 2 Wr BauO, die ihrerseits bereits nicht zur bebauten Fläche zählen, auf die bebaute Fläche voll anzurechnen sind.