JudikaturVwGH

Ra 2025/05/0066 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
20. März 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, in der Revisionssache 1. des H K und 2. der J K, beide in M und beide vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner, Dr. Peter Gloß, Mag. Alexander Enzenhofer und Mag. Lukas Mimler, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. August 2024, LVwG AV 74/001 2024, betreffend Duldungsverpflichtung nach § 7 der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Michelhausen; mitbeteiligte Parteien: 1. A A und 2. C A, beide in M und beide vertreten durch die ONZ Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde M vom 18. September 2023 wurde den revisionswerbenden Parteien als Eigentümer zweier näher bezeichneter Grundstücke der KG M gemäß § 7 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) aufgetragen, zur Umsetzung eines auf dem näher genannten Nachbargrundstück baubehördlich bewilligten Bauvorhabens der mitbeteiligten Parteien näher beschriebene Maßnahmen in einem bestimmten Nutzungsbereich und in einem bestimmten Zeitraum zu dulden. Gleichzeitig wurden den mitbeteiligten Parteien näher genannte Auflagen erteilt.

2 Der von den revisionswerbenden Parteien dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde M vom 17. Oktober 2023 mit näher bezeichneten Maßgaben Folge gegeben.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. August 2024 wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Berufungsbescheid von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit näher genannten Maßgaben als unbegründet ab (1.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig (2.).

4 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Dezember 2024, E 3933/2024 5, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5 Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2024/05/0127, mwN).

10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Rechtsfrage außerdem nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. für viele etwa VwGH 21.6.2024, Ra 2024/05/0074, mwN).

11 Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen, dass in den zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. nochmals etwa VwGH 21.6.2024, Ra 2024/05/0074, mwN).

12 Bereits dieser Anforderung entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, die sich auf eine Aneinanderreihung mehrerer, allgemein formulierter Fragen zum angeblichen Fehlen von Rechtsprechung zu § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 beschränkt, ohne auf den konkreten Revisionsfall und die ausführliche Begründung des angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen erlassenen Erkenntnisses Bezug zu nehmen, nicht. Dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision fehlt es damit an einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von den revisionswerbenden Parteien dieser konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG vorliegt (vgl. dazu etwa VwGH 7.5.2024, Ra 2024/05/0047 oder auch bereits 21.11.2017, Ra 2016/05/0092, jeweils mwN). Ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall ist die Begründung der Zulässigkeit einer Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. nochmals etwa VwGH 7.5.2024, Ra 2024/05/0047, mwN).

13 Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG nicht zuständig (vgl. nochmals etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0092, mwN).

14 Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. März 2025