Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie Präsident Dr. Posch und Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der A GmbH, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins&Dr. Öztürk KG in Bludenz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 11. März 2025, Zl. LVwG-414-24/2024-R15, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1 1.Mit Eingabe vom 28. August 2024 zeigte die Revisionswerberin bei der belangten Behörde gemäß §§ 81 Abs. 3 iVm Abs. 2 Z 7 GewO 1994 Änderungen der gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage in S an. Es sei beabsichtigt, Teile der Betriebshalle sowie der „Zelthalle (vormals Kommissionierung)“ und einen Teil der Lagerfläche im Freien zu Lagerzwecken zu vermieten. Zudem wurde angezeigt, dass die Revisionswerberin selbst „einen Teil der Halle“ weiterhin zu Lagerzwecken nutzen wolle und derzeit Gespräche mit einem näher genannten Zimmereibetrieb führe, welcher die Produktion in die Halle verlegen wolle. Allerdings werde der Zimmereibetrieb selbst mit der belangten Behörde in Kontakt treten und die geplante Anlage genau beschreiben.
2 2. Mit Bescheid vom 29. November 2024 stellte die belangte Behörde fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 für die von der revisionswerbenden Partei angezeigte Verwendungsänderung nicht vorlägen, und untersagte die Ausübung der angezeigten Tätigkeiten gemäß § 345 Abs. 5 und 6 GewO 1994.
3 Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, ein bisher gegebener einheitlicher Gewerbebetrieb werde zufolge der Anzeige „auf vier bzw. sogar 5 Betriebe [aufgeteilt]“. Jeder der Betriebe verfüge über einen eigenständigen An- und Ablieferungsverkehr, eigene Betriebszeiten und spezielle Manipulations- und Lagertätigkeiten. Bereits aufgrund der Erhöhung der Anzahl der Betriebe bestehe eine abstrakte Eignung, das Emissionsverhalten gegenüber den Nachbarn nachteilig zu verändern. Zudem ergebe sich aus den Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, dass es den angezeigten Änderungen nicht nur an der geforderten Emissionsneutralität mangle. Das Emissionsmaß des zuvor bestehenden (konsensgemäßen) Betriebes werde mit diesen überschritten.
4 3.Dem - über Eingabe der Zimmerei F vom 8. Oktober 2024 - gesondert beantragten Zimmereibetrieb wurde mit Bescheid vom 13. Dezember 2024 die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Lager- und Freiflächen auf dem Betriebsgelände der revisionswerbenden Partei zum Zwecke eines Zimmereibetriebes gemäß § 77 iVm §§ 74 und 353 ff GewO 1994 erteilt.
5 4. Der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2024 von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Folge. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
6 Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der einschlägigen Rechtslage führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen begründend aus, „[d]adurch, dass im vorliegenden Fall ein Teil der projektierten Änderungen der genehmigten Betriebsanlage (Errichtung und Betrieb von Lager- und Freiflächen zum Zweck einer Zimmerei) der Genehmigungspflicht nach § 77 GewO unterliegt [...], besteht für die restlichen Änderungen [...] kein Raum mehr für eine Ausnahme der Genehmigungspflicht nach § 81 Abs. 2 Z 7 GewO. Dem Gesetzgeber kann im Hinblick auf die vorausgesetzte Emissionsneutralität gegenüber dem Nachbarn nicht unterstellt werden, dass er auch solche Änderungen der Betriebsanlage von einer Genehmigungspflicht nach § 81 Abs. 1 GewO ausnehmen wollte, bei denen ein Teil der Änderung gesondert gewerberechtlich zu bewilligen ist“.
7 5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die-nach Ablehnung der Behandlung und Abtretung einer beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 6. Juni 2025, E 1126/2025-5, erhobene-außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 1.1. Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision unter anderem vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach bei der Beurteilung von Betriebsanlagenänderungen nach § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 auf die konkreten Auswirkungen der angezeigten Änderungen abzustellen sei. Die pauschale Verneinung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung aufgrund eines parallel laufenden Genehmigungsverfahrens für einen anderen Teil der Betriebsanlage widerspreche dem Grundsatz der Einzelfallbeurteilung.
9 1.2. Die Revision erweist sich bereits angesichts dieses Vorbringens als zulässig und aus nachstehenden Erwägungen auch als begründet.
10 2.Gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 besteht (abweichend von der in § 81 Abs. 1 GewO 1994 grundsätzlich normierten Genehmigungspflicht) für Änderungen einer genehmigten Betriebsanlage, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, keine Genehmigungspflicht. Nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 sind derartige Änderungen der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Nach § 345 Abs. 6 erster Satz GewO 1994 hat die Behörde Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde dies gemäß § 345 Abs. 5 GewO 1994 mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.
11 Die Klärung der Frage, ob die angezeigten Änderungen „auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen“, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen vermieden oder nachteilige Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt würden, erfordert eine Prognoseentscheidung im Einzelfall (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0125, Rn. 8).
12 Änderungen nach § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994, die gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994 anzuzeigen sind, müssen im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO 1994 geeignet sein, die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Die Beurteilung, ob eine solche Eignung gegeben ist, erfordert in der Regel keine sachverständige Prüfung, sondern es kann dabei auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 18.3.2015, Ro 2015/04/0002).
13 3.1. Wie die Revisionswerberin zutreffend geltend macht, hat das Verwaltungsgericht keine Prognoseentscheidung im obigen Sinn getroffen. Den (impliziten) Entfall dieser hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 im vorliegenden Fall zur Folge hätte, dass die Behörde die geforderte Emissionsneutralität gegenüber den Nachbarn lediglich auf Grundlage der beantragten Änderungen zu prüfen hätte, die Gegenstand des Änderungsgenehmigungsverfahrens seien; allfällige Emissionen im Zusammenhang mit der (gesondert zu genehmigenden) Tätigkeit des Zimmereibetriebes aber, die ebenfalls auf Teilen des Betriebsgeländes ausgeübt werden solle, könnten im Änderungsgenehmigungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
14 Das Verwaltungsgericht verkennt mit diesen Ausführungen jedoch, dass es dem Inhaber einer Betriebsanlage nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich freisteht, durch entsprechende inhaltliche Gestaltung seiner Anzeige iSd § 81 Abs. 3 GewO 1994 den Umfang des darüber abzuführenden Verwaltungsverfahrens und des darüber ergehenden Bescheides zu bestimmen (vgl. VwGH 24.5.2022, Ro 2022/04/0011 bis 0014, Rn. 13, mwN).
15 3.2.Gegenstand eines Anzeigeverfahrens nach § 81 Abs. 3 iVm § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 ist somit nur die angezeigte Änderung einer genehmigten Betriebsanlage. Der Abspruch über eine solche Anzeige einer iSd § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 der Anzeigepflicht unterliegenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage hat sich ausschließlich am Inhalt der Anzeige zu orientieren. Nur in diesem Umfang kann die Anzeige iSd § 81 Abs. 3 GewO 1994 gemäß § 345 Abs. 6 GewO 1994 mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Der Behörde steht es nicht offen, den Verfahrensgegenstand aus eigenem auszuwechseln (vgl. erneut VwGH 24.5.2022, Ro 2022/04/0011 bis 0014, Rn. 14, mwN).
16 Vorliegend bestimmte die Revisionswerberin den Umfang des diesem Revisionsverfahren zugrundeliegenden behördlichen Verwaltungsverfahrens insoweit, als sie der belangten Behörde mit Eingabe vom 28. August 2024 anzeigte, dass die konsensgemäße Betriebsanlage nun an vier unterschiedliche Unternehmen zu jeweils näher beschriebenen Lagerzwecken vermietet werden solle.
17 Die von der Zimmerei F mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 gesondert beantragte Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zimmereibetriebes auf den Lager- und Freiflächen des Betriebsgeländes der Revisionswerberin war somit weder Gegenstand des behördlichen Verfahrens über die von der Revisionswerberin zuvor eingebrachte Anzeige der Änderung der Betriebsanlage in Bezug auf die Vermietung der Betriebsfläche noch Gegenstand des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht.
18 Folglich war das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, die Beschwerde mit der (alleinigen) Begründung abzuweisen, dass eine Befassung mit den angezeigten Änderungen gemäß § 345 GewO 1994 schon deshalb ausgeschlossen sei, weil auf der konsensgemäßen Betriebsanlage (auch) die Errichtung und Inbetriebnahme eines Zimmereibetriebes beabsichtigt sei, der (ohnedies) von der Zimmerei F einem gesonderten Genehmigungsverfahren zugeführt wurde.
19 In einem ersten Schritt wäre das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, auf dem Boden der Ergebnisse des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens Feststellungen dazu zu treffen, ob die im Bescheid vom 29. November 2024 angeführten Änderungen der konsensgemäßen Betriebsanlage im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO 1994 geeignet sind, die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. In dieser Hinsicht liegt ein sekundärer Feststellungsmangel des angefochtenen Erkenntnisses vor. In einem zweiten Schritt hätte das Verwaltungsgericht sodann die Frage, ob die angezeigten Änderungen „auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen“, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen vermieden oder nachteilige Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt würden, im Rahmen einer Prognoseentscheidung beurteilen müssen.
20 Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
21 4.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
22 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden. Den Erfordernissen des Art. 6 Abs. 1 EMRK und des Art. 47 GRC wurde durch Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Genüge getan.
23 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 4. September 2026
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