Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der D GmbH, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2024, Zl. W211 2171666 1/46E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: G W, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Mit (Teil )Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2024 wurde der Revisionswerberin aufgetragen, der mitbeteiligten Partei binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache die Auskunft betreffend die Herkunft der Daten betreffend den Wert ‚Brutto Mindesteinkommen des Haushalts‘ vollständig zu erteilen.“
2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision verband die Revisionswerberin mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.
4 Die Revisionswerberin bringt vor, dass ihr der Vollzug des Erkenntnisses einen unverhältnismäßigen und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bereiten würde. Sie müsste sich in einem exekutiven Verfahren damit auseinandersetzen, dass sie letztlich keine anderen Informationen bereitstellen könne als jene, die bereits mehrfach bereitgestellt worden seien. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre der effektive Rechtsschutz beseitigt.
5 Die mitbeteiligte Partei hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil der Revisionswerberin durch die Möglichkeit einer zeitnahen Vollstreckung des rechtskräftigen Erkenntnisses jedenfalls ausscheide. Aus dem Vorbringen der Revisionswerberin gehe unzweifelhaft hervor, dass sie inhaltlich auf eine Bekämpfung des ursprünglichen Erkenntnisses und der dort getroffenen Feststellungen abziele, was aber jedenfalls unzulässig sei.
6 Im vorliegenden Fall schlägt die Interessenabwägung zugunsten der Revisionswerberin aus, weil der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht rückgängig gemacht werden könnte. Dies trifft in der gegenständlichen Konstellation einer einmal erteilen Auskunft zu (vgl. zuletzt VwGH 20.11.2025, Ra 2025/04/0168).
7 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am 28. November 2025
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