Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie Präsident Dr. Posch und Hofrat Dr. Mayr als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision 1. des Nachlasses nach C, 2. des W und 3. des M, alle vertreten durch die Dr. Maximilian Schaffgotsch, LL.M. Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 25. Juni 2024, Zl. LVwG-851942/15/Wg-851944/2, betreffend ein gewerberechtliches Betriebsanlagenverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf; mitbeteiligte Partei: C GmbH, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. August 2023 wurde der mitbeteiligten Partei unter Spruchpunkt I. die beantragte gewerberechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines näher beschriebenen Campingresorts für den Sommer-und Winterbetrieb und unter Spruchpunkt II. die Campingplatzbewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Campingplatzes für Wohnmobile und Caravans samt Wiesenbereichen für Zeltplätze für den Sommer-und Winterbetrieb auf einem bestimmt bezeichneten Grundstück der Gemeinde H erteilt.
2 2.1. Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerber wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 25. Juni 2024 hinsichtlich des Spruchpunktes I. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2024, an der der Rechtsvertreter der Revisionswerber, die Rechtsvertreterin der mitbeteiligten Partei sowie der rechtsfreundliche Vertreter der Gemeinde H teilgenommen hatten, als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 2.2. In seiner Begründung legte das Verwaltungsgericht den Verfahrensgang dar und führte-soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Relevanz-aus, dass die mitbeteiligte Partei die Errichtung und den Betrieb eines Campingplatzes für Wohnmobile und Caravans samt Wiesenbereichen für Zeltplätze für den Sommer- und Winterbetrieb plane. Für den Betrieb des Campingplatzes bzw. des Beherbergungsbetriebs samt Restaurant sollten zwei weitere Gebäude sowie 93 Stellplätze für Wohnmobile und Caravans samt Wiesenbereichen für 24 Zeltplätze sowie 55 befestigte Kfz-Abstellplätze geschaffen werden. Die zusätzlichen Kfz-Abstellplätze befänden sich im Bereich der vormals bestehenden, jahrzehntelang als Erholungsheim genutzten „Y-Villa“.
4 Eine bestimmt bezeichnete benachbarte Liegenschaft stehe im Eigentum des Zweitrevisionswerbers, der Erbe nach C sei; der Drittrevisionswerber sei Testamentsvollstrecker über den Nachlass nach C (Erstrevisionswerber). Die Liegenschaft werde seit mehreren Jahrzehnten forst-und jagdwirtschaftlich genutzt. Durch den projektierten Campingplatz werde die Nutzung der benachbarten Liegenschaft für den Zweck der Forstwirtschaft nicht negativ beeinträchtigt. Die jagdliche Nutzung der benachbarten Liegenschaft werde durch den Campingplatz, wenn überhaupt, nur unwesentlich mehr beeinträchtigt, als dies in Zeiten des Betriebes der „Y-Villa“ der Fall gewesen sei. Die jagdliche Nutzung werde jedenfalls nicht gänzlich unmöglich gemacht.
5 2.3.In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass das Mitspracherecht eines Nachbarn nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur insoweit bestehe, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden rechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukämen; und dies nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (Hinweise auf VwGH 14.9.1995, 92/06/0006, und VwGH 5.12.2000, 98/06/0229). Die Revisionswerber seien in keinen gemäß der GewO 1994 geschützten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
6 Mit Blick auf Ausführungen der Revisionswerber zur Gefährdung des Eigentums durch die Belastung der Wildtiere und des Forstes hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Nutzung der benachbarten Liegenschaft für den Zweck der Forstwirtschaft nach Angaben des Amtssachverständigen nicht negativ beeinträchtigt werde. Betreffend Auswirkungen auf den Schutzwald infolge allfälliger Verdrängung der Wildtiere sei „auf die jagdrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Wildschäden zu verweisen (vgl. §§ 62f Oö. JagdG 2024)“.
7 Bei Wildtieren handle es sich um herrenlose ungezähmte wilde Tiere, die nicht im Eigentum des Grundeigentümers stünden, sondern an denen der Jagdausübungsberechtigte lediglich ein Aneignungsrecht besitze. Die von den Revisionswerbern vertretene Rechtsansicht, wonach Wild bei der Beurteilung des Nachbareigentums als natürlicher Zuwachs anzusehen sei, sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gedeckt. Die auf der benachbarten Liegenschaft befindlichen Wildtiere und deren Tierwohl sei daher nicht vom subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht erfasst, sodass die darauf gerichteten Einwendungen (v.a. Lärmimmission) unzulässig seien. Eine Beeinträchtigung des Jagdrechts dahingehend, dass das von Grund und Boden abgesonderte Wild durch Fangen oder Erlegen gefährdet werde, werde von den Revisionswerbern nicht vorgebracht (Hinweis auf VwGH 20.10.1976, 0137/71) und sei auf Basis des festgestellten Sachverhalts auch nicht erkennbar.
8 3.Dagegen erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. März 2025, E 3225/2024-5, mit der Begründung ablehnte, dass die in der Beschwerde gerügten Rechtsverletzungen im vorliegenden Fall „nur die Folge einer-allenfalls grob-unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes [wären]. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien gegen die Betriebsanlagengenehmigung zu Recht abgewiesen wurden, nicht anzustellen.“ Der Verfassungsgerichtshof trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
9 4. Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2024 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10 5.Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 6.1.In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, das Verwaltungsgericht entgegne dem Einwand der Revisionswerber, mit der Verdrängung des Wildes aus dem als Ruhezone ausgewiesenen Fütterungseinstand und von den wichtigen Wildwiesen würde eine Gefährdung des Schutzwaldes einhergehen, mit einem Verweis auf die jagdrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Wildschäden. Aus den vom Verwaltungsgericht zitierten jagdrechtlichen Bestimmungen des Oö. Jagdgesetzes 2024 ergebe sich aber nicht, warum keine Eigentumsgefährdung durch verdrängte Wildtiere vorliegen solle, die in ungeeignete Rückzugsgebiete vertrieben würden, wo sie den Schutzwald gefährden würden.
14 Wie das Verwaltungsgericht ausführte, handelt es sich bei den §§ 62 f Oö. Jagdgesetz 2024 um jagdrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit Wildschäden; darin werden Möglichkeiten und Verpflichtungen, Maßnahmen zur Verhinderung von Wildschäden zu setzen, sowie die Haftung für Jagd-und Wildschäden geregelt. Den Revisionswerbern ist insoweit zuzustimmen, als ein bloßer Verweis auf die genannten Bestimmungen des Oö. Jagdgesetzes 2024 die zugrundeliegende gewerberechtlich relevante Frage nicht zu beantworten vermag, ob nämlich eine Gefährdung des Eigentums der Nachbarn im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vorliegt. Eine solche Betrachtungsweise kann dem Verwaltungsgericht aber nicht unterstellt werden.
15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Gefährdung dinglicher Rechte-wie insbesondere eine Gefährdung des Eigentums-im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 (nur) dann gegeben, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist, was der Fall ist, wenn diese in ihrer Substanz bedroht werden, indem ihre bestimmungsgemäße Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0014 bis 0016, Rn. 14, mwN). Das Verwaltungsgericht geht darauf ein, indem es festhält, dass „die Nutzung der benachbarten Liegenschaften [...] für den Zweck der Forstwirtschaft nach Angaben des Amtssachverständigen nicht negativ beeinträchtigt wird“ (vgl. oben Rn. 4).
16 Diese Feststellung des Verwaltungsgerichtes lassen die Revisionswerber mit dem wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen gänzlich außer Acht.
17 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist allerdings Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122, mwN).
18 6.2. Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision zudem vorgebracht, es fehle Rechtsprechung zur Frage, „wie das Wild rechtlich zu qualifizieren“ sei. Wild sei als Zuwachs anzusehen und nicht als herrenlose Sache. Jagdrechtsinhaber seien dementsprechend auch „obsorgeberechtigt im Sinn subjektiv-öffentlicher Rechte zur Geltendmachung des Schutzes der Wildtiere“.
19 Wie erwähnt vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Auffassung, dass der Nachbar im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur den Schutz seines Eigentums vor der Vernichtung der Substanz, aber nicht jede Minderung des Verkehrswertes seines Eigentums geltend machen kann (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0094 bis 0096, Rn. 16, mwN). Zur jagdlichen Nutzung von Grundstücken hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Unmöglichkeit jedweder Nutzung eines Grundstückes zur Jagdausübung einer Substanzvernichtung gleichgehalten werden muss. Die Behauptung einer Partei, es sei ihr Eigentum an Grundstücken gefährdet, weil die Jagdausübung auf diesen vereitelt werde, hat ferner die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Nachbarrechtes nur dann zum Gegenstand, wenn die Partei Eigentümerin einer Grundfläche ist, auf der ihr die Befugnis zur Eigenjagd im Sinne der in Betracht kommenden jagdrechtlichen Vorschriften zukommt (vgl. VwGH 20.10.1976, 0137/71).
20 Die Revision vermag kein Abweichen von dieser Rechtsprechung darzutun. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Amtssachverständige hielt fest, dass die jagdliche Nutzung der benachbarten Liegenschaft „durch den Campingplatz, wenn überhaupt, nur unwesentlich mehr beeinträchtigt [würde], als dies in Zeiten des Betriebes der ‚Y-Villa‘ der Fall [gewesen sei]“. Die jagdliche Nutzung werde jedenfalls „nicht gänzlich unmöglich gemacht“ (vgl. Rn. 4). Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass durch die Errichtung des angrenzenden Campingplatzes im Lichte der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht jedwede jagdliche Nutzung unmöglich gemacht wird und ein allfälliger Mangel der Verwertbarkeit in dieser Hinsicht nicht einer Substanzvernichtung gleichgehalten werden kann.
21 7.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. August 2026
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