Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des G H, vertreten durch Dr. Manfred Arbacher-Stöger, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. September 2025, Zl. VGW-103/034/567/2025-11, betreffend Entziehung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Verwaltungsgericht Wien dem Revisionswerber-in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde vom 12. November 2024-gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) dessen am 16. Dezember 2009 ausgestellten Waffenpass. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2 Seinen Feststellungen stellte das Verwaltungsgericht voran, dass dem Revisionswerber erstmals am 30. Jänner 1989 ein Waffenpass ausgestellt worden sei. Er sei damals als Sicherheitswachebeamter tätig gewesen und habe seinen Bedarf mit der Ausübung seines Berufes begründet. Am 16. Dezember 2009 sei dem Revisionswerber über seinen Antrag ein Duplikat seines Waffenpasses ausgestellt worden, da das Original unlesbar geworden und das Foto nicht mehr aktuell gewesen sei.
3 Weiters stellte es als Sachverhalt fest, der Revisionswerber habe am 3. Juni 2024 um 16:15 Uhr eine näher bezeichnete Bankfiliale aufgesucht, um Bargeld zu beheben. Er habe eine Umhängetasche bei sich gehabt, in der sich ein näher beschriebener Revolver befunden habe. In der Trommel des Revolvers hätten sich vier Patronen befunden. Der Revisionswerber habe die Umhängetasche samt dem Revolver oben (auf Augenhöhe) auf den Bankomaten gelegt, während er Geld abgehoben habe. Nach der Behebung des Bargeldes habe der Revisionswerber die Bankfiliale verlassen. Die Umhängetasche samt Revolver habe er nicht mitgenommen, da er darauf vergessen gehabt habe. Erst unterwegs sei ihm aufgefallen, dass sich die Tasche mit dem Revolver nicht mehr bei ihm im Auto befunden habe. Hierauf habe der Revisionswerber bei seiner Frau telefonisch nachgefragt, die ihm mitgeteilt habe, die Tasche sei nicht zuhause. Daraus habe der Revisionswerber geschlossen, dass die Tasche nur in der Bankfiliale sein könne und sei dorthin zurückgefahren. In der Zwischenzeit habe eine dem Revisionswerber nachfolgende Kundin die Tasche auf dem Bankomaten bereits entdeckt und diese um 16:35 Uhr zur örtlichen Polizeiinspektion gebracht. Dort sei der Revolver entladen und gesichert worden. Der Revisionswerber sei-da er die Tasche nicht mehr habe finden können-um 19:10 Uhr zu dieser Polizeiinspektion gekommen und habe sich erkundigt, ob seine Tasche aufgefunden worden sei. Die Tasche samt Revolver sei dem Revisionswerber sodann um 19:30 Uhr ausgefolgt worden.
4 Das Verwaltungsgericht traf weiters Feststellungen zu zwei Vorfällen aus den Jahren 1992 und 1995: Am 27. August 1992 habe der Revisionswerber den Diebstahl einer näher bezeichneten Faustfeuerwaffe sowie von fünf Patronen und eines Gürtelholsters angezeigt. Zwei Tage später habe er die Anzeige widerrufen, da er die Waffe unter dem Fahrersitz seines PKWs gefunden habe. In weiterer Folge sei der Revisionswerber wegen mangelhafter Verwahrung einer Faustfeuerwaffe niederschriftlich abgemahnt worden. Im Juni 1995 sei dem Revisionswerber bei der Rückkreise von einer Geschäftsreise im Zuge einer Kontrolle an der slowenisch-kroatischen Grenze seine geladene, näher bezeichnete Faustfeuerwaffe samt Munition abgenommen worden. Der Revisionswerber habe damals angegeben, er habe die Waffe eigentlich im Firmentresor verwahren wollen. Dies habe er jedoch vergessen und die Waffe „versehentlich“ nach Kroatien mitgenommen. Diese Angaben entsprächen jedoch nicht der Wahrheit. Tatsächlich habe der Revisionswerber „ganz bewusst“ seine Waffe mit nach Kroatien genommen. Er habe dies nur deshalb nicht bei der Ein-und Ausreise gemeldet, weil er schlicht die dafür notwendigen bürokratischen Hürden nicht habe auf sich nehmen wollen. Dem Revisionswerber sei bewusst gewesen, dass die Mitnahme seiner Faustfeuerwaffe ohne vorherige Anmeldung nicht erlaubt sei.
5 In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall WaffG in der Fassung BGBl. I Nr. 211/2021, dass eine waffenrechtliche Urkunde zu entziehen sei, wenn ihr Inhaber nicht mehr verlässlich sei, und dass ein Mensch unter anderem nur dann verlässlich sei, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren werde. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung sei jedoch nach § 25 Abs. 3 zweiter Satz WaffG abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig sei, die Folgen unbedeutend seien und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt werde.
6 Aus den festgestellten drei Vorfällen ergebe sich, dass der Revisionswerber (konkret: seit dem Jahr 1992) der Verwahrung seiner Waffen nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet habe (bzw. diese zum Teil bewusst gesetzwidrig verwahrt habe) und damit seine Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG nicht (mehr) vorliege.
7 Zunächst stelle-bezogen auf den festgestellten Vorfall aus dem Jahr 1992-das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe selbst in einem versperrten PKW keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall WaffG dar (Hinweis auf VwGH 14.12.2000, 2000/20/0323). Aus den Feststellungen zum Vorfall aus dem Jahr 1995 ergebe sich zudem, dass der Revisionswerber nicht davor zurückschrecke, sich bewusst über die Bestimmungen des WaffG hinwegzusetzen und vor der Behörde falsche Angaben zu machen; dies sei im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens bei der Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Revisionswerbers jedenfalls zu berücksichtigen (Hinweis auf VwGH 14.11.2006, 2005/03/0064).
8 Was den Vorfall im Juni 2024 betreffe, habe der Revisionswerber nach Durchführung des Bargeldbehebungsvorganges beim Verlassen der Bankfiliale schlicht auf die Umhängetasche samt Revolver vergessen. Sofern er darauf hingewiesen habe, der in Rede stehende Revolver sei nicht funktionsfähig gewesen und er habe gewusst, dass von diesem keine Gefahr ausgehe, sei festzuhalten, dass es auf diesen Umstand im vorliegenden Fall nicht ankomme. Auf dem Boden des § 2 Abs. 3 WaffG seien Schusswaffen nämlich nur dann nicht als Waffen im Sinne des WaffG anzusehen, wenn sie gemäß § 42b WaffG deaktiviert worden seien. Dass die gegenständliche Waffe im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung deaktiviert gewesen sei, habe der Revisionswerber nicht vorgebracht, dafür hätten sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte ergeben. Auf den Revolver seien daher selbst dann, wenn dieser funktionsuntüchtig gewesen sein sollte, die Bestimmungen des WaffG anzuwenden (Hinweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/03/0103). Aus den Feststellungen ergebe sich-entgegen der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-auch nicht, dass der Revisionswerber alle in der konkreten Situation zumutbaren Vorkehrungen gegen einen Verlust getroffen habe. Hierbei sei besonders hervorzuheben, dass der Revisionswerber den Revolver an einem stark frequentierten öffentlichen Ort (einer Bankfiliale im Zentrum einer näher genannten Gemeinde) zurückgelassen habe. Dabei hätte er Vorkehrungen treffen können und müssen, um einen Verlust zu vermeiden (so hätte er sich die [Umhänge-]Tasche z.B. auch „umhängen können“ statt sie auf dem Bankomaten abzulegen).
9 Die dargestellten Umstände ließen insgesamt den Schluss zu, dass der Revisionswerber im Umgang bzw. bei der Verwahrung von Waffen nicht die zumutbare Sorgfalt walten lasse, um einen Verlust zu vermeiden. Gerade eine solche Situation (Mitnahme eine Umhängetasche samt geladener Schusswaffe in eine Bankfiliale im Zentrum eines Ortes) hätte eine besondere Sorgfaltspflicht erfordert und eine außergewöhnlich aufmerksame Beaufsichtigung der Tasche mit dem Revolver notwendig gemacht. Ein bloß geringfügiges Verschulden des Revisionswerbers liege daher nicht vor, sodass ein Absehen von der Entziehung gemäß § 25 Abs. 3 WaffG nicht in Betracht komme.
10 Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach festgehalten habe, könne bereits ein einmaliges Fehlverhalten zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestanden habe. Im vorliegenden Fall würde zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit der Verlust des Revolvers im Juni 2024 ausreichen. Im konkreten Fall sei aber zusätzlich zu berücksichtigen gewesen, dass der Revisionswerber in einem Zeitraum von mehr als 30 Jahren (1992 bis 2024) mehrfach im Zusammenhang mit unsorgfältiger Verwahrung von Schusswaffen in Erscheinung getreten sei. Wenngleich die Vorfälle von 1992 und 1995 bereits lange Zeit zurückliegen würden, könne dies nicht unberücksichtigt bleiben, da sich daraus insgesamt die Prognose ableiten ließe, der Revisionswerber werde auch in Zukunft Schusswaffen nicht sorgfältig verwahren.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich damit bereits aus der gesonderten Darstellung in der Zulässigkeitsbegründung ergeben. In der gesonderten Darstellung ist konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Findet sich eine derartige Darstellung in der Angabe der Gründe der Zulässigkeit der Revision aber nicht, sondern etwa nur der allgemeine Hinweis, dass die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche, so genügt dies jedenfalls nicht, um das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. VwGH 24.2.2021, Ra 2020/03/0126, mwN).
16 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht geltend, es bestehe keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob Jahrzehnte zurückliegende, längst erledigte oder „geringfügige Verwahrungsvorfälle“, ohne verwaltungsstrafrechtliche Folgen (hier: jene der Jahre 1992 und 1995), überhaupt noch in eine aktuelle Prognoseentscheidung über die waffenrechtliche Verlässlichkeit einfließen dürften. Zudem weiche das angefochtene Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die waffenrechtliche Prognoseentscheidung ab, indem es trotz eines „über 30-jährigen beanstandungsfreien Verhaltens“ des Revisionswerbers den Schluss ziehe, dass dessen zukünftiges Verhalten als nicht zuverlässig zu beurteilen sei. Das Verwaltungsgericht habe aus zwei historischen (und erledigten) Vorfällen des Revisionswerbers eine negative Zukunftsprognose abgeleitet und sich damit über die Anforderung hinweggesetzt, „die gesamte Persönlichkeit, Sinnesart und aktuelle Lebensverhältnisse“ in die Prognose gegenwartsbezogen einzubeziehen.
17 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
18 Die eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie ein Abweichen von dieser geltend machenden Ausführungen sind schon deshalb nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzutun, weil nicht näher bezeichnet wird, welche konkrete Rechtsprechung nicht einheitlich sei bzw. von welchen konkreten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes das angefochtene Erkenntnis abweiche.
19 Davon abgesehen blendet die Revision in der Zulässigkeitsbegründung gänzlich aus, dass das Verwaltungsgericht die mangelnde Verlässlichkeit des Revisionswerbers gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG nicht (bloß) auf die festgestellten (in der Revision nicht bestrittenen) Vorfälle aus den Jahren 1992 und 1995 stützte, sondern seiner Begründung vielmehr tragend den Vorfall aus dem Jahr 2024 (das Zurücklassen einer Umhängetasche samt geladener Schusswaffe in einer öffentlichen Bankfiliale) zugrunde legte. Letzterer Vorfall wird in der Zulässigkeitsbegründung aber weder bestritten, noch überhaupt erwähnt.
20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ iSd § 8 WaffG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können demnach die Folgerung rechtfertigen, dass die vom WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Der Gerichtshof hat auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der Betroffene biete keine hinreichende Gewähr (mehr), dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (vgl. etwa VwGH 8.4.2025, Ra 2024/03/0017, mwN).
21 Ausgehend davon zeigt die Revision ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, da sie weder der-in Anbetracht der getroffenen unbestrittenen Feststellungen nicht als unschlüssig zu erkennenden-Annahme des Verwaltungsgerichts entgegentritt, dass zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Revisionswerbers der Verlust des Revolvers im Juni 2024 ausreiche, noch darauf Bezug nimmt, dass das Verwaltungsgericht die (ebenfalls die Verwahrung von Waffen betreffenden) Vorfälle aus den Jahren 1992 und 1995-ausdrücklich-nur zusätzlich zum Vorfall aus dem Jahr 2024 in seine Verhaltensprognose einbezog. Letzteres begegnet im Lichte der zitierten Rechtsprechung schon insoweit keinen Bedenken, als bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ im Sinne des § 8 WaffG eben ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart (hier: bezüglich der Verwahrung von Waffen) ins Auge zu fassen ist, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist.
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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