Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Eingabe des Dr. B S, vertreten durch Mag. Dr. Dieter Rautnig, Rechtsanwalt in Graz, betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2025, Zl. W179 2301493 1/5E, in einer Angelegenheit nach dem ORF G (mitbeteiligte Partei: Österreichischer Rundfunk; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria; weitere Partei: Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport), den Beschluss gefasst:
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
1 Der Antragsteller hatte gegen zwei Bescheide der Kommunikationsbehörde Austria Beschwerden erhoben, die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (jeweils) vom 25. April 2025 abgewiesen wurden.
2 Mit dem gegenständlichen Antrag vom 5. Juni 2025, der unter Hinweis auf die Geschäftszahlen der beiden abgeschlossenen Beschwerdeverfahren an das Bundesverwaltungsgericht adressiert war, begehrte der Antragsteller die Ablehnung eines näher genannten Richters und Mitgliedes der in beiden Beschwerdesachen zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichtes.
3 In der Antragsbegründung wird unter anderem ausgeführt, dass „analog zu den grundsätzlichen Normen des AVG und des VwGG“ zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AHG heranzuziehen sei. Die Verletzung des § 9 Abs. 4 AHG habe so die Antragsbegründung abschließend die Nichtigkeit des Verfahrens und überdies zur Folge, dass die „bislang vom ausgeschlossenen Richter (mit )geführte[n] Verfahren einschließlich der Urteile vom 25.4.2025“ als nichtig aufzuheben seien, was hiermit ausdrücklich beantragt werde.
4 Im Hinblick auf das zuletzt wiedergegebene Aufhebungsbegehren legte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof den Ablehnungsantrag als „außerordentliche Revision“ (gegen die Erkenntnisse vom 25. April 2025) vor.
5 Gemäß Art. 133 Abs. 1 B VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit, über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht und über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof. Nach Art. 133 Abs. 2 leg. cit. können durch Bundes oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden; nach Art. 133 Abs. 2a leg. cit. erkennt der Verwaltungsgerichtshof außerdem über die Beschwerde einer Person, die durch den Verwaltungsgerichtshof in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt zu sein behauptet.
6 Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den gegenständlichen Ablehnungsantrag nicht zuständig. Daran ändert auch der Umstand, dass mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2026, E 1651/2025 17, E 1653/2025-14, die bereits erwähnten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2025 mittlerweile aufgehoben wurden, nichts.
7 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 6 VwGVG bereits ausgesprochen, dass sich nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung die dort genannten Organe darunter auch die Mitglieder des Verwaltungsgerichts unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes „wegen Befangenheit“ von Amts wegen zu enthalten haben, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs. 1 AVG vorliegt, und dass diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Parteien fehlt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ro 2015/03/0021, mwH; zur Rechtsprechung, dass bei Beurteilung der Befangenheit von Mitgliedern eines Verwaltungsgerichts allein eine allfällige frühere Tätigkeit in der Behörde grundsätzlich nicht geeignet ist, den Anschein ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen, und dass besondere Gründe gegeben sein müssen, um ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zur Entscheidung in bestimmten Rechtssachen in Zweifel zu ziehen, vgl. etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0013).
8 Der Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2026
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