Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Mag. K in L, vertreten durch Dr. Reinhard Köffler, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 11/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 12. Mai 2014, Zl. KLVwG- 305/6/2014, betreffend Kostenersatz gemäß § 40 Abs. 3 TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: BH Villach), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall die Revision mangels Auffindbarkeit von Rechtsprechung, der ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde gelegen ist, zugelassen, ohne allerdings eine grundsätzliche Rechtsfrage zu formulieren.
Anders als das Verwaltungsgericht dies angenommen hat, gibt es Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der ein vergleichbarer Sachverhalt betreffend eine Tierhalterin, der ein Sachwalter bestellt wurde, zu Grunde liegt (vgl. zum Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz das Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2002/05/0073). Davon ausgehend ist nicht zu sehen, dass die Bestellung eines Sachwalters für den Revisionswerber hinsichtlich der Vorschreibung der Kosten für die vorläufige Verwahrung gemäß § 40 Abs. 3 TSchG nach rechtskräftigem Verfall der Tiere zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Oktober 2014
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