Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des P, vertreten durch Mag. Siegfried Gruber, Rechtsanwalt in Seitenstetten, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Februar 2025, LVwG S 2566/0012024, betreffend Übertretung des TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson für Niederösterreich Dr. Lucia Giefing), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. Oktober 2024 wurde der Revisionswerber als Tierhalter zweier Übertretungen des Tierschutzgesetzes für schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis mit einer für das vorliegende Verfahren nicht relevanten Maßgabe. Unter einem verpflichtete es den Revisionswerber, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entrichten, und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision eine „tendenzielle Verfahrensführung durch die Verhandlungsleiterin bei der Verhandlung am 12. Februar 2025“ behauptet, welche einen Verfahrensmangel begründe. Dazu zitiert der Revisionswerber einen Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, laut welchem die Verhandlungsleiterin den Vertreter des Revisionswerbers ermahnt habe, „endlich seine Emotionen in Griff zu bekommen und seine Lautstärke zu drosseln, widrigenfalls er von der Verhandlung ausgeschlossen [werde]“, und „[d]er Beschwerdeführer eine tendenzielle Einvernahmeführung durch die Verhandlungsleiterin [behaupte]“.
7Werden Verfahrensmängel als Zulässigkeitsgrund ins Treffen geführt, so muss darüber hinaus bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz des jeweiligen Verfahrensmangels dargetan und somit dargelegt werden, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0173, mwN). Eine derartige Relevanzdarstellung ist der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision jedoch nicht zu entnehmen.
8Sofern der Revisionswerber beabsichtigt, eine Befangenheit der erkennenden Richterin geltend zu machen, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Einwand der Befangenheit der entscheidenden Richter nur dann die Zulässigkeit der Revision begründet, wenn vor dem Hintergrund des konkret vorliegenden Sachverhaltes die Teilnahme eines oder mehrerer Mitglieder des Verwaltungsgerichtes an der Verhandlung und Entscheidung tragende Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes verletzt hätte bzw. in unvertretbarer Weise erfolgt wäre. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. etwa VwGH 24.2.2025, Ra 2024/02/0027, mwN).
9 Anhaltspunkt dafür, dass die erkennende Richterin aus unsachlichen psychologischen Motiven an einer unparteiischen Entscheidungsfindung gehemmt gewesen wäre oder unabhängig vom Verfahrensinhalt lediglich eine gegen den Revisionswerber vorgefasste Meinung umgesetzt hätte, werden in der Revision jedoch nicht aufgezeigt.
10 Soweit der Revisionswerber der Sache nach die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes rügt, ist er darauf hinzuweisen, dass Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 BVG zukommen. Die Beweiswürdigung ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen; die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 18.11.2025, Ra 2025/02/0204, mwN). Dass das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung von diesen Grundsätzen abgewichen wäre, wird in der Revision in welcher lediglich Zeugenaussagen auszugsweise zitiert werden, ohne auf die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes dazu einzugehen nicht aufgezeigt.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Februar 2026
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