Der eindeutige Wortlaut des § 20 Abs. 2 AsylG 2005 stellt klar, dass Abs. 1 leg. cit. für Verfahren vor dem BVwG nur gilt, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen (vgl. zu diesem Anwendungsbereich des § 20 AsylG 2005 bereits VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314).
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