JudikaturVwGH

Ra 2021/07/0033 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Dezember 2022

Wenn während eines Verfahrens über die Revision gegen einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde über den Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidung des VwG begehrt worden war, entschieden hat, dann ist das Revisionsverfahren betreffend den Beschluss über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen. Andernfalls müsste im Hinblick auf die inzwischen getroffene Entscheidung im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Säumnisbeschwerde vom VwG neuerlich zurückgewiesen werden, und zwar jetzt mit der Begründung, dass die säumige Verwaltungsbehörde nicht mehr säumig sei (vgl. bereits zur Rechtslage vor der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit VwGH 21.3.2002, 2001/07/0151; sowie nunmehr 24.4.2018, Ra 2017/05/0113; 11.2.2021, Ra 2018/22/0291). Diese hg. Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall, in dem es um die Novellierung der NAPV 2022 geht, übertragbar. Mit Erlassung der Verordnung vom 20. Oktober 2022, BGBl. II 386/2022, durch die belangte Behörde liegt die von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachte Säumnis jedenfalls nicht mehr vor, sodass diese klaglos gestellt sind.

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