Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des T R, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 12. August 2024, Zl. LVwG 30.20-2824/20247, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen Übertretung des SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich auf eine Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz bezieht, zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) soweit vorliegend relevantdie gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 26. Juni 2024 wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 (erster Satz) Sicherheitspolizeigesetz (SPG) erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mangels hinreichender Verbesserung der Beschwerde trotz entsprechenden Verbesserungsauftrags als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
2Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen wie vorliegend die Zurückweisung einer Beschwerde durch das Verwaltungsgericht, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, Rn. 8, mwN). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verwaltungsstrafsachen, in denen die Voraussetzungen des § 25aAbs. 4 VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.
3Im Hinblick auf die Bestrafung (Geldstrafe € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden) des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 (erster Satz) SPG sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt (vgl. VwGH 16.1.2024, Ra 2023/01/0368, mwN).
4Die Revision war daher (nur der § 82 Abs. 1 SPG betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa VwGH Ra 2023/01/0368, mwN).
Wien, am 28. November 2024