JudikaturVwGH

Ra 2023/01/0368 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
16. Januar 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des R G in T, gegen das am 23. Oktober 2023 mündlich verkündete und mit 15. November 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 031/073/9508/2023 21, betreffend Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich auf das Verfahren nach dem Sicherheitspolizeigesetz bezieht, zurückgewiesen.

Im Hinblick auf die vorliegend relevante Bestrafung (Geldstrafe € 350, , Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 (erster Satz) Sicherheitspolizeigesetz sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt und ist die Revision daher absolut unzulässig (vgl. etwa VwGH 14.9.2022, Ra 2022/01/0248, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. auch dazu VwGH Ra 2022/01/0248, mwN).

Wien, am 16. Jänner 2024

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