Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des R G in T, gegen das am 23. Oktober 2023 mündlich verkündete und mit 15. November 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 031/073/9508/2023 21, betreffend Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich auf das Verfahren nach dem Sicherheitspolizeigesetz bezieht, zurückgewiesen.
Im Hinblick auf die vorliegend relevante Bestrafung (Geldstrafe € 350, , Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 (erster Satz) Sicherheitspolizeigesetz sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt und ist die Revision daher absolut unzulässig (vgl. etwa VwGH 14.9.2022, Ra 2022/01/0248, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. auch dazu VwGH Ra 2022/01/0248, mwN).
Wien, am 16. Jänner 2024
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