Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, vertreten durch Dr. Adrian Zwettler, Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in Wien, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2025, Zl. W240 22549242/14E, betreffend Wiederaufnahme in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss
gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Verwaltungsgericht das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 2022 im Umfang der Abweisung seines Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen für wiederaufgenommen.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision. Dem damit verbundenen Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2025 im Hinblick auf den dem Revisionswerber mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 2022 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht stattgegeben.
3Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2025 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass auch die belangte Behörde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufgenommen habe.
4 Daraufhin beantragte der Revisionswerber erneut der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5 Diesem neuen Antrag steht angesichts des sich im Hinblick auf die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch die belangte Behörde veränderten Sachverhalts der Einwand der entschiedenen Sache nicht entgegen.
6Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7 Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Ausgehend davon, dass sich die belangte Behörde zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert hat, ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 7. Jänner 2026
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