JudikaturVwGH

Ra 2024/05/0095 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
02. August 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, über die Revision des K G in G, vertreten durch die Haas Anwaltsgesellschaft mbH in 4060 Leonding, Gerstmayrstraße 40, gegen das am 1. März 2024 mündlich verkündete und am 26. März 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, LVwG 154058/13/VG, betreffend eine Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Gramastetten; mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. L H und 2. S H, beide in G und vertreten durch Mag. Thomas Fragner, Rechtsanwalt in 4100 Ottensheim, Kepplingerstraße 2; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber und die mitbeteiligten Parteien sind Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes und Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Bauwerber sind die mitbeteiligten Parteien.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde G vom 22. November 2023, mit dem den mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung für die Errichtung einer Sauna auf der bestehenden Dachterrasse auf einer näher bezeichneten Liegenschaft erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt II.).

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der vorliegenden Revision mit der Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von bestehender Rechtsprechung. Er sei in Bezug auf sein Zustimmungsrecht übergangen worden, weil eine Zustimmung der Grundeigentümer sowohl nach § 35 Abs. 1 Z 1 Oö. Bauordnung 1994 Oö. BauO 1994 als auch nach § 16 Abs. 2 Z 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002 WEG 2002 und nach den privatrechtlichen WEG Vereinbarungen erforderlich sei. Im angefochtenen Erkenntnis werde die Dachterrasse, auf der die Sauna errichtet werden solle, fälschlich als „verbundener Teil der Liegenschaft“ angesehen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) habe bereits in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2019, 5 Ob 154/19m, ausgeführt, dass die Zustimmung der Miteigentümer bei einem Bauvorhaben auf einer Dachterrasse notwendig sei. Weitere Ausführungen dazu fänden sich in den Revisionsgründen.

8 Eine weitere Abweichung von bisheriger Rechtsprechung erblickt der Revisionswerber darin, dass die Zustellung der Kundmachung der Bauverhandlung am 2. Oktober 2023 stattgefunden habe, sohin acht Tage vor der eigentlichen Verhandlung. Das Argument, der Revisionswerber habe bereits vor Zustellung über das Bauvorhaben Bescheid gewusst, sei rechtlich nicht relevant. Die allfällige Kenntnis des Inhaltes eines Beschlusses ersetze die gebotene Zustellung nicht (Hinweis auf RIS Justiz RS0083733). Es sei daher festzuhalten, dass der Revisionswerber übergangene Partei sei.

9 Soweit mit diesen Ausführungen nicht nur pauschal allfällige Revisionsgründe im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG angesprochen werden, beziehen sich die vorgebrachten Abweichungen von Rechtsprechung auf eine solche des OGH. Der Hinweis auf behauptete Abweichungen der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von Rechtsprechung des OGH vermag jedoch ein Abweichen von der für die vorliegende Beurteilung allein maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darzutun (vgl. VwGH 1.10.2018, Ra 2018/04/0162; 28.2.2022, Ra 2022/12/0014; 23.3.2023, Ra 2022/10/0160, mwN).

10 Zu dem im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung getätigten Verweis auf die Revisionsgründe ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass ein Verweis (in der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeit) auf die sonstigen Ausführungen der Revision den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen vermag (vgl. etwa VwGH 30.7.2021, Ra 2021/05/0127; 27.10.2023, Ra 2021/05/0135).

11 Darüber hinaus begründet der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision mit der Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze. So sei das Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden, weil der Revisionswerber einen Antrag auf Verlegung der Bauverhandlung aufgrund einer berufsbedingten Reise und unzureichender Vorbereitungszeit gestellt habe, dieser Antrag jedoch abgelehnt worden sei. Damit sei dem Revisionswerber das Recht verwehrt worden, an der Verhandlung teilzunehmen und seinen Standpunkt vollständig darzulegen. Weiters sei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung sämtlichen Vorbringens und sämtlicher Beweismittel verletzt worden. Sämtliches Vorbringen des Revisionswerbers bezüglich baurechtlicher Bedenken sei weder berücksichtigt worden, noch sei begründet worden, warum diese nicht zuträfen.

12 Bereits die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. dazu etwa VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247; 8.8.2023, Ra 2023/05/0185, mwN). Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung enthält keine solche Relevanzdarstellung.

13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. August 2024

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