JudikaturVwGH

Ra 2025/01/0049 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
13. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des H A in W, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 6/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Jänner 2025, Zl. W280 2123578 2/21E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit am 1. Oktober 2018 mündlich verkündetem und mit 17. Oktober 2018 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde in der Sache der erste Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Afghanistans, auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.

2 Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 4748/2018-14, die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

3 Der Verwaltungsgerichtshof wies die in der Folge erhobene außerordentliche Revision des Revisionswerbers mit Beschluss vom 13. Februar 2020, Ra 2018/19/0678, zurück.

4 Der Revisionswerber wurde im Zeitraum 2020 bis 2022 wegen mehrfacher Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) sowie eines Vergehens nach § 223 Abs. 2 iVm § 224 StbG (Fälschung besonders geschützter Urkunden) strafgerichtlich verurteilt.

5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache den (Folge )Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte dem Revisionswerber keine Aufenthaltsberechtigung, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise, erließ ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot, stellte fest, dass der Revisionswerber sein Recht zum Aufenthalt ab dem 6. September 2024 verloren habe und wies den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ab.

6 Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 27. Februar 2025, Ra 2025/01/0049-6, den Antrag des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe für eine Revision gegen dieses Erkenntnis wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab.

7 Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).

12 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Mai 2025

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