Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. November 2024, Zl. VGW-101/092/9519/2024-9, betreffend eine Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 (mitbeteiligte Partei: Mag. Dr. X-K), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid vom 25. Juni 2024 berichtigte der Bürgermeister der Stadt Wien (im Folgenden: Amtsrevisionswerber) gemäß § 42 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) die Eintragung des Familiennamens der mitbeteiligten Partei von „von X“ auf „X“.
2 Der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingetragene Familienname „somit vom 10.7.1989 bis 3.4.2022 richtig: ‚von X‘“ gelautet habe. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision. In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
5 Dem angefochtenen Erkenntnis liegt im Wesentlichen die Rechtsauffassung zu Grunde, dass-nach Maßgabe des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Jänner 2023, 19.475, u.a., Künsberg Sarre -dahingestellt bleiben könne, ob das „von“-nach über 30-jähriger „akzeptierter Verwendung“-gegenständlich eine Adels-oder schlicht eine Herkunftsbezeichnung sei; solange nämlich für „die österreichische Bevölkerung nicht oder erst nach aufwendiger Recherche“ erkennbar sei, ob es sich dabei um eine Adels-oder bloß um eine Ortsbezeichnung bzw. einen selbst gewählten Namensbestandteil handle, könne das Verbot nicht der Herstellung demokratischer Gleichheit dienen.
6 Diese Auffassung trifft aus den vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Juni 2026, Ra 2025/01/0087, dargelegten Erwägungen nicht zu; auf die näheren Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses, insbesondere dessen Rn. 7 bis 10, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
7 Das Verwaltungsgericht hätte demnach vielmehr die rechtsrelevante Frage, ob es sich vorliegend beim Namensbestandteil „von“ um eine Adelsbezeichnung handelt, zu klären gehabt. Im fortgesetzten Verfahren wird es sich dabei insbesondere auch mit dem in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides-unter Hinweis auf einen entsprechenden „Wikipedia“-Eintrag-enthaltenen Ausführungen, wonach „X“ der Name eines alten westfälisch-niedersächsischen Adelsgeschlechts sei und demnach nach Auffassung des Amtsrevisionswerbers „ein konkreter Adelsbezug“ vorliege, auseinanderzusetzen haben.
8 Das angefochtene Erkenntnis war daher-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat-wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 14. Juli 2026
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