JudikaturVwGH

Ra 2024/21/0067 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
16. Mai 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S F, vertreten durch Mag. Christian Kaiser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25/30, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Februar 2024, W294 2277499 1/2E, betreffend Ladung in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

1 Mit Bescheid des BFA vom 4. August 2023 wurde dem Revisionswerber gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zu einem näher genannten Termin zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung des Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Weiters wurde ausgesprochen, der Revisionswerber habe damit zu rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen gegen ihn verhängt würde, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Februar 2024 wies das BVwG diese Beschwerde als unbegründet ab.

3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber eine außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Der Revisionswerber macht im Wesentlichen geltend, ihm drohe ein unverhältnismäßiger Nachteil, weil er dem Auftrag, einem mittlerweile in der Vergangenheit liegenden Termin nachzukommen, nicht mehr entsprechen könne und daher Gefahr laufe, dass gegen ihn die angedrohte Haftstrafe verhängt werde.

6 Dabei übersieht der Revisionswerber jedoch, dass auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für ihn nichts gewonnen wäre, weil damit lediglich jener Rechtszustand hergestellt würde, der vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bestand. Da aber die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid gerichteten Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde und der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Revision ein von ihr angestrebtes gegenteiliges Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen (vgl. etwa VwGH 4.6.2018, Ra 2018/03/0059; VwGH 30.1.2017, Ra 2017/03/0005).

7 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 16. Mai 2024

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