Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A M, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GesmbH, in 1040 Wien, Maderstraße 1/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2023, W220 2255849 2/9E, betreffend Aufenthaltsverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Aus einem dem Verwaltungsgerichtshof durch das BFA vorgelegten Abschiebebericht geht hervor, dass der Revisionswerber am 12. Februar 2024 abgeschoben wurde. Schon aus diesem Grund kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.
2 Im Übrigen hat der Revisionswerber zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dargetan, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber unabhängig von dem Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 3.8.2020, Ra 2020/20/0162). Einen solchen Nachteil macht der Revisionswerber in dem vorliegenden Antrag nicht geltend, weshalb diesem auch aus diesem Grund nicht stattgegeben hätte werden können.
Wien, am 14. Februar 2024
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